dirk berhausen
2008-03-13 15:31:02 UTC
Hallo Newsgroup,
ein Bauträger hat bei einem Wohnbauprojekt (MFH, gehobener Standard) im
Zuge der fortschreitenden Ausführungsplanung den Text der
Baubeschreibung für die Erwerber (die ja ein Vertragsbestandteil ist?)
wie folgt abgeändert:
vorher:
Die Gewährleistungszeit für vertragsbedingte Leistungen beträgt 5 Jahre.
Vertragsgrundlage ist die VOB und VOL in d. jew. neusten gültigen Fassung.
nachher:
Die Gewährleistungszeit für vertragsbedingte Leistungen beträgt 5 Jahre,
außer für alle beweglichen und elektrischen Teile. Hier gilt die
gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Ich deute die Änderung mal als eine Reduzierung der Haftung und
Gewährleistung von Seiten des Bauträgers.
Was versteht man i. A. unter beweglichen Teilen? Armaturen? Türen?
Spülungen? Duschschläuche? Fenster? .... so gesehen ist einiges am Bau
beweglich, und gerade für die Teile sollte man doch eher die längere
Gewähr mit 5 Jahren vereinbaren, oder?
Unklar ist mir welche Folgen die Herausnahme von VOB und VOL hat, wäre
jetzt das BGB Vertragsgrundlage?
Mal gespannt
Dirk
ein Bauträger hat bei einem Wohnbauprojekt (MFH, gehobener Standard) im
Zuge der fortschreitenden Ausführungsplanung den Text der
Baubeschreibung für die Erwerber (die ja ein Vertragsbestandteil ist?)
wie folgt abgeändert:
vorher:
Die Gewährleistungszeit für vertragsbedingte Leistungen beträgt 5 Jahre.
Vertragsgrundlage ist die VOB und VOL in d. jew. neusten gültigen Fassung.
nachher:
Die Gewährleistungszeit für vertragsbedingte Leistungen beträgt 5 Jahre,
außer für alle beweglichen und elektrischen Teile. Hier gilt die
gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Ich deute die Änderung mal als eine Reduzierung der Haftung und
Gewährleistung von Seiten des Bauträgers.
Was versteht man i. A. unter beweglichen Teilen? Armaturen? Türen?
Spülungen? Duschschläuche? Fenster? .... so gesehen ist einiges am Bau
beweglich, und gerade für die Teile sollte man doch eher die längere
Gewähr mit 5 Jahren vereinbaren, oder?
Unklar ist mir welche Folgen die Herausnahme von VOB und VOL hat, wäre
jetzt das BGB Vertragsgrundlage?
Mal gespannt
Dirk