Discussion:
Schmalseitenprivileg
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LouisBecke
2004-06-30 21:07:34 UTC
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Ich wohne in einer Reihe Doppelhäuser und die linken und rechten Nachbarn
haben jeweils nur 3m Abstandsfläche. (Schmalseitenprivileg) Darf nun ein
weiteres Wohnhaus auch entsprechend des Schmalseitenprivilegs mit nur 3m
Abstandsfläche am Gartenende angebaut werden. Das Grundstück also an allen 3
freien Seiten eingekeilt ist? Ich bin Laie und werde aus dem Gesetz nicht
wirklich schlau, da es sich immer nur auf die drei anderen Gebäude bezieht
und nicht auf das Betroffene.
Udo Forstmann
2004-07-01 13:39:49 UTC
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Post by LouisBecke
Ich wohne in einer Reihe Doppelhäuser und die linken und rechten Nachbarn
haben jeweils nur 3m Abstandsfläche. (Schmalseitenprivileg) Darf nun ein
weiteres Wohnhaus auch entsprechend des Schmalseitenprivilegs mit nur 3m
Abstandsfläche am Gartenende angebaut werden. Das Grundstück also an allen 3
freien Seiten eingekeilt ist?
Ich bin nicht ganz sicher, ob ich dich richtig verstanden habe, aber
so wie es geschildert iat ergibt sich aus dem Abstandsflächenrecht
kein Hinderungsgrund für die rückwärtige Bebauung. So wäre das
zumindest in den meisten Bundesländern, du schreibst nicht um welches
es geht.
Post by LouisBecke
Ich bin Laie und werde aus dem Gesetz nicht
wirklich schlau, da es sich immer nur auf die drei anderen Gebäude bezieht
und nicht auf das Betroffene.
Das Schmalseitenprivileg wird dem Gebäude zuteil, das die
Abstandsfläche erzeugt. Allerdings müsste euer Haus nach hinten
eigentlich eine volle Abstandsfläche auf euerem eigenen Grundstück
aufweisen, da die Schmalseitenprivilege mit einseitiger Grenzbebauung
und geringem Abstand zur anderen Seite aufgebraucht sein dürften.

Unabhängig davon können bauplanungsrechtliche Belange der Bebauung
entgegenstehen (Bebauungsplan, Art und Maß der baulichen Nutzung).

Gruß, Udo
tobias knittel
2004-07-04 22:25:37 UTC
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Hi,

hängt vom Bundesland ab. Hier gilt das
Schmalseitenprivileg für alle Seiten unter
16 m Gebäudelänge/-breite zu einer Grenze. Je
nach Gebäudehöhe reichen dann 2,5
m Grenzabstand. (Ba-Wü) Ist egal, ob
der Nachbar das für sich schon in Anspruch
genommen hat oder nicht. Kann also
vierseitig eigekeilt sein - und trotzdem
vierseitig beansprucht werden.

Gruß

Tobias

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