Discussion:
Gebäudeabschlusswand in F90 für Wintergarten und Terassenüberdachung im Reihenhaus
(zu alt für eine Antwort)
jbn1
2007-01-05 08:52:40 UTC
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Hallo,

wir möchten einen Wintergarten und daran anschließend eine
Terrassenüberdachung bauen. Es handelt sich um en Reihenhaus, 6,76m
breit. Das Bauamt teilte uns mit, das wir für beides eine
Gebäudeabschlusswand in F90 Bauweise erstellen müssen. So eine Mauer
ist für den Nachbarn natürlich eine Belastung und er muss zustimmen.

Wer kann mir sagen wie hoch diese Mauer mindestens sein muss, und von
wo aus gemessen wird. Die Dacheindeckung erfolgt mit
Isolierglasscheiben aus Verbundssicherheitsglas. Die Sparren sind aus
thermisch getrennten Aluminiumprofilen.
jbn1
2007-01-05 09:01:45 UTC
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Hallo,

folgendes habe ich vergessen:
Das Gebäude steht in NRW. Die Wand besteht aus 24er Kalk-Sand-Steinen
verputzt. Der Nachbar hat auf der anderen Seite momentan Garten und
Kellerabgang und möchte später auch anbauen. Er wird dafür eine
eigene Wand dagegen stellen wegen der ENV und der Lärmschutzverordnung.
Robert Pflüger
2007-01-05 09:19:06 UTC
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Hallo,
... So eine Mauer
ist für den Nachbarn natürlich eine Belastung und er muss zustimmen.
die "Belastung" des Nachbarn kommt weniger von der F90 Bauweise als
durch die Grenzbebauung.
Wer kann mir sagen wie hoch diese Mauer mindestens sein muss, und von
wo aus gemessen wird.
Die F90 Wand sollte bis direkt unter die Dachhaut führen. Je niedriger
das Dach des Wintergartens wird um so niedriger wird die F90 Wand und um
so eher wird der Nachbar zustimmen.
Die Dacheindeckung erfolgt mit
Isolierglasscheiben aus Verbundssicherheitsglas. Die Sparren sind aus
thermisch getrennten Aluminiumprofilen.
Oberhalb der Mauer kann man dann ein Blech anstatt der Glasscheiben in
die Alu-Profile einklemmen. Unter dem Blech, bis zur Mauer, Mineralwolle
ausstopfen. An der Innenseite eine Dampfsperre nicht vergessen, beim
Anschluß des Innenverputzes der MAuer zur DAchkonstruktion.
--
Mit freundlichen Grüßen

Robert Pflüger

http://www.robertpflueger.com
jbn1
2007-01-05 13:09:45 UTC
Permalink
Post by jbn1
Hallo,
... So eine Mauer
ist für den Nachbarn natürlich eine Belastung und er muss zustimmen.
die "Belastung" des Nachbarn kommt weniger von der F90 Bauweise als
durch die Grenzbebauung.
Wer kann mir sagen wie hoch diese Mauer mindestens sein muss, und von
wo aus gemessen wird.
Die F90 Wand sollte bis direkt unter die Dachhaut führen. Je niedriger
das Dach des Wintergartens wird um so niedriger wird die F90 Wand und um
so eher wird der Nachbar zustimmen.
Reicht das wirklich aus? Man hat uns gesagt, das die Mauer mindestens
30 cm Höher sein muss als die Glasfläche (Oberkante).
Post by jbn1
Die Dacheindeckung erfolgt mit
Isolierglasscheiben aus Verbundssicherheitsglas. Die Sparren sind aus
thermisch getrennten Aluminiumprofilen.
Oberhalb der Mauer kann man dann ein Blech anstatt der Glasscheiben in
die Alu-Profile einklemmen. Unter dem Blech, bis zur Mauer, Mineralwolle
ausstopfen. An der Innenseite eine Dampfsperre nicht vergessen, beim
Anschluß des Innenverputzes der MAuer zur DAchkonstruktion.
Hab ich das richtig verstanden? Kann ich die Überhöhung reduzieren
durch einen Aluminium streifen am Rand anstatt Glas? Würde das
bedeuten, ein Streifen von 30 cm Breite ersetzt die Überhöhung?

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Beyen
Thomas Schmidt
2007-01-05 14:15:41 UTC
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Post by jbn1
Post by Robert Pflüger
Die F90 Wand sollte bis direkt unter die Dachhaut führen. Je niedriger
das Dach des Wintergartens wird um so niedriger wird die F90 Wand und um
so eher wird der Nachbar zustimmen.
Reicht das wirklich aus? Man hat uns gesagt, das die Mauer mindestens
30 cm Höher sein muss als die Glasfläche (Oberkante).
Um das Ganze richtig einordnen zu können, musst du die §§ 29-33 der
Landesbauordnung NRW (BauO NRW) im Zusammenhang lesen und auf deinen
Fall hin konktetisieren. Die 30 cm werden in § 33 (3) BauO NRW für
Brandwände bei Gebäuden nicht geringer Höhe gefordert. In deinem Fall
könnte § 31 (5) BauO NRW zutreffen:

"Bei aneinandergereihten Gebäuden sind abweichend von den Werten der
Zeile 5 Spalte 2 der Tabelle in § 29 Gebäudeabschlusswände zulässig, die
von innen nach außen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und von außen nach
innen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und die außen jeweils
eine ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben. Dies gilt nicht für gemeinsame Gebäudeabschlusswände
nach Absatz 2."


Gruß

Thomas Schmidt
jbn1
2007-01-05 15:32:19 UTC
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Post by Thomas Schmidt
Post by jbn1
Post by Robert Pflüger
Die F90 Wand sollte bis direkt unter die Dachhaut führen. Je niedriger
das Dach des Wintergartens wird um so niedriger wird die F90 Wand und um
so eher wird der Nachbar zustimmen.
Reicht das wirklich aus? Man hat uns gesagt, das die Mauer mindestens
30 cm Höher sein muss als die Glasfläche (Oberkante).
Um das Ganze richtig einordnen zu können, musst du die §§ 29-33 der
Landesbauordnung NRW (BauO NRW) im Zusammenhang lesen und auf deinen
Fall hin konktetisieren. Die 30 cm werden in § 33 (3) BauO NRW für
Brandwände bei Gebäuden nicht geringer Höhe gefordert. In deinem Fall
"Bei aneinandergereihten Gebäuden sind abweichend von den Werten der
Zeile 5 Spalte 2 der Tabelle in § 29 Gebäudeabschlusswände zulässig, die
von innen nach außen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und von außen nach
innen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und die außen jeweils
eine ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben. Dies gilt nicht für gemeinsame Gebäudeabschlusswände
nach Absatz 2."
Es geht um eine Wand die auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt.
Sie soll von meiner Seite als Gebäudeabschlusswand im Bereich des
Wintergartens dienen. Sobald der Nachbar anbaut, wir er schon aus
Schallschutz und ENVgründen eine eigene Wand dagegen stellen.
Mir geht es nicht um F90 oder nicht, mir geht es um die Höhe. Und ob
bei einem Terrassendach tatsächlich eine Wand erforderlich ist. Im
Bereich des Wintergartens denke ich ist die Brandschutzwand zwingend,
aber wie hoch muss sie sein? Im Bereich des Terassendaches , wenn ja -
wie hoch? Beides liegt an der Grunstücksgrenze.

Gruß Johannes Beyen
Thomas Schmidt
2007-01-05 16:08:54 UTC
Permalink
Post by jbn1
Es geht um eine Wand die auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt.
Sie soll von meiner Seite als Gebäudeabschlusswand im Bereich des
Wintergartens dienen. Sobald der Nachbar anbaut, wir er schon aus
Schallschutz und ENVgründen eine eigene Wand dagegen stellen.
Mir geht es nicht um F90 oder nicht, mir geht es um die Höhe. Und ob
bei einem Terrassendach tatsächlich eine Wand erforderlich ist. Im
Bereich des Wintergartens denke ich ist die Brandschutzwand zwingend,
aber wie hoch muss sie sein? Im Bereich des Terassendaches , wenn ja -
wie hoch? Beides liegt an der Grunstücksgrenze.
Sie muss bis unter die Dachhaut geführt werden und zwar bei Wintergarten
und Terrasse (eine überdachte Terrasse ist von ihrer Definition her ein
Gebäude, § 2 Abs. 2 BauO NRW). In beiden Fällen handelt es sich um eine
Gebäudeabschlusswand im Sinne von § 29 bzw. § 31 BauO NRW, aber nicht um
eine Wand in der Qualität "Brandwand", weil ich annehme, dass dein Haus
ein Wohngebäude (Reihenhaus) geringer Höhe ist mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, und Wintergarten und Terrasse eine Erweiterung dieses
Gebäudes darstellen. Daher muss sie auch nicht 30 cm über das Dach
hinaus geführt werden.


Gruß

Thomas Schmidt
jbn1
2007-01-06 08:35:37 UTC
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Post by Thomas Schmidt
Post by jbn1
Es geht um eine Wand die auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt.
Sie soll von meiner Seite als Gebäudeabschlusswand im Bereich des
Wintergartens dienen. Sobald der Nachbar anbaut, wir er schon aus
Schallschutz und ENVgründen eine eigene Wand dagegen stellen.
Mir geht es nicht um F90 oder nicht, mir geht es um die Höhe. Und ob
bei einem Terrassendach tatsächlich eine Wand erforderlich ist. Im
Bereich des Wintergartens denke ich ist die Brandschutzwand zwingend,
aber wie hoch muss sie sein? Im Bereich des Terassendaches , wenn ja -
wie hoch? Beides liegt an der Grunstücksgrenze.
Sie muss bis unter die Dachhaut geführt werden und zwar bei Wintergarten
und Terrasse (eine überdachte Terrasse ist von ihrer Definition her ein
Gebäude, § 2 Abs. 2 BauO NRW). In beiden Fällen handelt es sich um eine
Gebäudeabschlusswand im Sinne von § 29 bzw. § 31 BauO NRW, aber nicht um
eine Wand in der Qualität "Brandwand", weil ich annehme, dass dein Haus
ein Wohngebäude (Reihenhaus) geringer Höhe ist mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, und Wintergarten und Terrasse eine Erweiterung dieses
Gebäudes darstellen. Daher muss sie auch nicht 30 cm über das Dach
hinaus geführt werden.
Hallo,
ist irgendwo genau definiert was ein Gebäufde geringer Höhe ist?
Deine Formulierung würde mir sehr weiterhelfen. Denn 30 cm höher als
die Glaseindeckung wäre entweder für den Nachbarn nicht akzeptabel
oder würde meine Barrierefreiheit zerstören. Mündlich habe ich die
Aussage, das das Bauamt auf die 30 cm bestehen wird.
Ist es nicht so, dass das Bauamt den Brandschutz nich prüfen muss bzw.
darf, sondern der Bauherr dafür verantwortlich ist?

Gruß Johannes Beyen
Gruß Johannes Beyeen.
Thomas Schmidt
2007-01-06 09:56:30 UTC
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Post by jbn1
Hallo,
ist irgendwo genau definiert was ein Gebäufde geringer Höhe ist?
Deine Formulierung würde mir sehr weiterhelfen. Denn 30 cm höher als
die Glaseindeckung wäre entweder für den Nachbarn nicht akzeptabel
oder würde meine Barrierefreiheit zerstören. Mündlich habe ich die
Aussage, das das Bauamt auf die 30 cm bestehen wird.
Ist es nicht so, dass das Bauamt den Brandschutz nich prüfen muss bzw.
darf, sondern der Bauherr dafür verantwortlich ist?
Die Definition findet sich in § 2 (5) BauO NRW: Gebäude bei denen der
Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m
über der Geländeoberfläche liegt.

Bei Wohngebäuden geringer Höhe genügt eine schriftliche Erklärung der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den
Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Warum die Bauaufsicht auf die 30 cm besteht, weiß ich nicht.


Gruß

Thomas Schmidt
jbn1
2007-01-08 06:53:18 UTC
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Post by Thomas Schmidt
Post by jbn1
Hallo,
ist irgendwo genau definiert was ein Gebäufde geringer Höhe ist?
Deine Formulierung würde mir sehr weiterhelfen. Denn 30 cm höher als
die Glaseindeckung wäre entweder für den Nachbarn nicht akzeptabel
oder würde meine Barrierefreiheit zerstören. Mündlich habe ich die
Aussage, das das Bauamt auf die 30 cm bestehen wird.
Ist es nicht so, dass das Bauamt den Brandschutz nich prüfen muss bzw.
darf, sondern der Bauherr dafür verantwortlich ist?
Die Definition findet sich in § 2 (5) BauO NRW: Gebäude bei denen der
Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m
über der Geländeoberfläche liegt.
Bei Wohngebäuden geringer Höhe genügt eine schriftliche Erklärung der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den
Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Warum die Bauaufsicht auf die 30 cm besteht, weiß ich nicht.
Hallo,

erstmal vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Antworten. In
der Tat es handelt sich um ein Einfamilienreihenhaus mit ausgebautem
Dach. Dachfussbodenhöhe max. 6m.
Kann es sein, das die 30 cm auch bei mir angewendet werden,
sobald der Nachbar anbaut? Falls dem so ist, spielt die
Dachkonstruktion des Nachbarn hierfür eine Rolle? Wenn er sein Dach
aus F90 Material konstruiert, z.B. Beton, was ist dann?
Ist es möglich F90 Abstandsflächen in der Horizontalen von den 30 cm
abzuziehen. Z.B. erst mit 20 cm Abstand mit dem Glas anzufangen?
Spielt die Dicke der Mauer eine Rolle?

Gruß Johannes Beyen
jbn1
2007-01-11 16:25:52 UTC
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Post by jbn1
Post by Thomas Schmidt
Post by jbn1
Hallo,
ist irgendwo genau definiert was ein Gebäufde geringer Höhe ist?
Deine Formulierung würde mir sehr weiterhelfen. Denn 30 cm höher als
die Glaseindeckung wäre entweder für den Nachbarn nicht akzeptabel
oder würde meine Barrierefreiheit zerstören. Mündlich habe ich die
Aussage, das das Bauamt auf die 30 cm bestehen wird.
Ist es nicht so, dass das Bauamt den Brandschutz nich prüfen muss bzw.
darf, sondern der Bauherr dafür verantwortlich ist?
Die Definition findet sich in § 2 (5) BauO NRW: Gebäude bei denen der
Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m
über der Geländeoberfläche liegt.
Bei Wohngebäuden geringer Höhe genügt eine schriftliche Erklärung der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den
Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Warum die Bauaufsicht auf die 30 cm besteht, weiß ich nicht.
Hallo,
erstmal vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Antworten. In
der Tat es handelt sich um ein Einfamilienreihenhaus mit ausgebautem
Dach. Dachfussbodenhöhe max. 6m.
Kann es sein, das die 30 cm auch bei mir angewendet werden,
sobald der Nachbar anbaut? Falls dem so ist, spielt die
Dachkonstruktion des Nachbarn hierfür eine Rolle? Wenn er sein Dach
aus F90 Material konstruiert, z.B. Beton, was ist dann?
Ist es möglich F90 Abstandsflächen in der Horizontalen von den 30 cm
abzuziehen. Z.B. erst mit 20 cm Abstand mit dem Glas anzufangen?
Spielt die Dicke der Mauer eine Rolle?
Gruß Johannes Beyen
??? Hat noch jemand eine Antwort für mich ???
Robert Pflüger
2007-01-11 21:29:37 UTC
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Post by jbn1
...
??? Hat noch jemand eine Antwort für mich ???
siehst Du in der Nachbarschaft bei den Hauptdächern der bestehenden
Reihenhäuser im Bereich der Grenzwand eine Brandwand die über die
Dachfläche ragt?
--
Mit freundlichen Grüßen

Robert Pflüger

http://www.robertpflueger.com
jbn1
2007-01-12 08:52:13 UTC
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Post by Robert Pflüger
Post by jbn1
...
??? Hat noch jemand eine Antwort für mich ???
siehst Du in der Nachbarschaft bei den Hauptdächern der bestehenden
Reihenhäuser im Bereich der Grenzwand eine Brandwand die über die
Dachfläche ragt?
--
Mit freundlichen Grüßen
Robert Pflüger
http://www.robertpflueger.com
Hallo,

nein in der Nachbarschaft sind die Wände maximal so hoch wie das Dach.
Allerdings ist der letzte Wintergarten vor 3 Jahren gebaut worden.

Gruß Johannes Beyen
Thomas Schmidt
2007-01-12 21:49:01 UTC
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Post by jbn1
Post by Robert Pflüger
siehst Du in der Nachbarschaft bei den Hauptdächern der bestehenden
Reihenhäuser im Bereich der Grenzwand eine Brandwand die über die
Dachfläche ragt?
nein in der Nachbarschaft sind die Wände maximal so hoch wie das Dach.
Allerdings ist der letzte Wintergarten vor 3 Jahren gebaut worden.
Vor 3 Jahren waren die baurechtlichen Bestimmungen diesbezüglich identisch.

Frag' den Sachbearbeiter beim Bauamt doch einfach, welche
Rechtsgrundlage er für seine Forderung der 30 cm über Dach geführten
Wand zugrundelegt. Ich sehe nicht, woher er/sie das nimmt.


Gruß

Thomas Schmidt

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