Post by Sven SchelhornPost by Thomas SchmidtDas ist eindeutig ein Aufenthaltsraum nach BauO.
Schon. Aber auf so Fragen kommt man halt manchmal.
Genauso, wie "was ist ein Feuch-/Naßtraum"?
Wenn ein Bad ein Feuchtraum ist, müßte jedes Bad einen Bodeneinlauf
haben!
Der Begriff "Feucht-bzw. Naßraum" kommt m. W. in Bauordnungsrecht nicht
vor, ist somit hier auch nicht definiert. Mit anderen Worten: An diese
Räume werden erstmal _keine_ baurechtlichen Anforderungen gestellt.
Allerdings wären hier die annerkannten Regeln der Technik (eingeführte
technische Baubestimmungen, ist von Land zu Land etwas unterschiedlich)
anzuwenden, deren Einhaltung - im "Allgemeinparagrafen" (z. B. § 3 BauO
NRW) - gefordert wird.
Post by Sven SchelhornIst eine Klimazentrale ein Feuchtraum? Bodeneinlauf ja oder nein?
S. "Eingeführte technische Baubestimmungen".
Post by Sven SchelhornMir sagte gestern ein "alter Hase" vor einem Schlafzimmer
(Aufenthaltsraum) dürfte man (angeblich nach HBO) nicht merh als 50cm
anfüllen.
Ich kenn das so ja auch nicht.
Verstehe ich jetzt nicht. Hier aber ein Auszug der z. Z. gültigen HBO
Hessische Bauordnung
Vom 18. Juni 2002
GVBl. I S. 274
Verkündet am 21. Juni 2002
§ 42 Aufenthaltsräume
(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m,
in Keller- und Dachgeschossen von mindestens 2,20 m haben. 2In
Dachgeschossen muss diese Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche vorhanden sein; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m
bleiben außer Betracht.
(2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht
beleuchtet werden können. 2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der
Fensteröffnungen von insgesamt mindestens einem Achtel der Grundfläche
des Raumes einschließlich der Grundfläche verglaster Vorbauten und
Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten,
Behandlungsräume des Gesundheitswesens, Sport-, Spiel-, Werk- und
ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
(4) Aufenthaltsräume nach Abs. 3 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in
Verbindung stehen, die ins Freie führen.
Post by Sven SchelhornEin anderer sagte daraufhin, das es hierfür nur die Vollgeschoßregelung
gibt.
Wieder diese Begriffsverwirrung. Was ein Aufenthaltsraum ist oder nicht,
hat mit dem Vollgeschoß doch erstmal gar nichts zu tun.
Post by Sven SchelhornDu sagst nun, ob Vollgeschoß oder nicht. Aufenthaltsräume können auch in
einem Nicht-Vollgeschoß vorkommen. Richtig?
Natürlich können sie das.
Post by Sven SchelhornPost by Thomas SchmidtVon "Wohnfläche" war doch eigentlich gar nicht die Rede. Es ging doch
imho darum, ob die Aufenthaltsräume in einem "Nicht-Vollgeschoß" nach
alter Baunutzungsverordnung (vor 1990) zur GFZ angerechnet werden.
Soweit ich weiß werden sie das.
Nun, es ging hier gar nicht um den Ursprungsfall. Das war nur von mir
mal eingeworfen, weil nun eines zum anderen führt.
Mich würde das nun schon mal interessieren, wobei ich im Dach ja auch
regelmäßig Aufenthaltsräume habe, obwohl es eher selten ein Vollgeschoß
ist bzw. sein soll.
Habe ich, wie ich glaube, eben beantwortet. Es besteht da überhaupt kein
Zusammenhang.
Post by Sven SchelhornPost by Thomas SchmidtPost by Sven SchelhornOder doch Aufenthaltsraum und trotzdem kein Vollgeschoß?
Wie gesagt: Das Eine hat erstmal gar nichts mit dem Anderen zu tun. S. o.
Nagut. Weiß trotzdem jemand von dieser dubiosen Regelung, daß ein
Aufenthaltsraum nur so und so viel angefüllt werden darf?
Wie gesagt, ich weiß nicht was du mit "anfüllen" in diesem Kontext meinst.
Post by Sven SchelhornPost by Thomas SchmidtPost by Sven SchelhornPS: Kann ich nun (aktuell) Treppenräume im DG (2,30m Regel) abziehen
oder nicht?
Nach z. Z. geltender BauNVO werden die Flächen eines
"Nicht-Vollgeschosses" _nicht_ in die GFZ eingerechnet, egal wie sie
genutzt werden. Ist es ein Vollgeschoss nach entspr. Landesbauordnung,
wird es auch voll angerechnet. Festsetzungen im Bebauungsplan können
natürlich etwas anderes aussagen.
Dann könnte es sein, daß die Kollegen, die dies auch Huete noch machen
keien Kenntnis haben von der aktuellen BauNVO.
Denn das mit dem "Treppenraum abziehen" ist anscheinend weit
verbreitet...
Auszug aus der BauNVO, § 20 in der z. Z. gültigen Fassung:
"(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen
Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche
je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder
ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne
des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie
nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und
sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können,
unberücksichtigt."
Absatz 3 regelt eindeutig, was zur GFZ hinzuzurechnen ist: Nämlich _nur_
Vollgeschosse und das der B-Plan andere Festsetzungen hierüber enthalten
_kann_.
Gruß
T. Schmidt