Discussion:
Wegerecht, wer zahlt eine Befestigung
(zu alt für eine Antwort)
Rolf Sonofthies
2008-12-12 13:33:50 UTC
Permalink
Ein potentieller Bauherr erwägt den Kauf eines physisch noch
"unerschlossenen" Grundstücks. Die Medienerschließung ist rechtlich
bereits gewährleistet und auch physisch herstellbar, die
(Feuerwehr-)Zufahrt auch, denn der Verkäufer würde ein dauerhaftes
Wegerecht über den teil des Grundstücks, den er weiterhin behalten will
einräumen und eintragen lassen.

Wer zahlt die Befestigung des Weges wenn diese gewünscht wird und hat
derjenige, der das Wegerecht einräumt ein Auswahl- oder Mitspracherecht
bei der Art und Gestalt der Befestigung?

Welches sind die einschlägigen Regelungen dafür?
--
Rolf Sonofthies
Karl-Ludwig Diehl
2008-12-12 16:09:08 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
Ein potentieller Bauherr erwägt den Kauf eines physisch noch
"unerschlossenen" Grundstücks. Die Medienerschließung ist rechtlich
bereits gewährleistet und auch physisch herstellbar, die
(Feuerwehr-)Zufahrt auch, denn der Verkäufer würde ein dauerhaftes
Wegerecht über den teil des Grundstücks, den er weiterhin behalten will
einräumen und eintragen lassen.
Wer zahlt die Befestigung des Weges wenn diese gewünscht wird und hat
derjenige, der das Wegerecht einräumt ein Auswahl- oder Mitspracherecht
bei der Art und Gestalt der Befestigung?
Welches sind die einschlägigen Regelungen dafür?
--
Rolf Sonofthies
Also damit hatte ich als Architekt zu tun. Das Thema kann
recht knifflig werden, wenn eine Seite für sich mehr heraus-
holen will.

Zunächst ist das Wegerecht selbst gut abzusichern: dauerhaft.
Danach setzt erst die Diskussion ein, wie man mit dem
Weg und seiner Befestigung verfährt. Hat derjenige, der
das Wegerecht abgibt, selbst Nutzen davon, muß eine Lösung
vereinbart werden. Aufgezwungen werden kann erst einmal
nichts. Hier sind konstruktive Verhandlungen nötig, weil der-
jenige, der das Recht einräumt, vielleicht auch nicht die
finanziellen Spielräume hat, die erträumt werden, wenn an
eine Mitbeteiligung gedacht wird.

In der Regel wird zunächst eine möglichst kostengünstige
Lösung gesucht, die bei besserer finazieller Lage abgeändert
wird. Erzwingen bringt hier wenig, da es um Nachbarschaften
geht. Derjenige, der das Wegerecht einräumt, will natürlich
finanziell nicht belastet werden. Darin liegt viel Logik.
Da wir den genauen Zusammenhang nicht kennen, müßte
der erst einmal bekannt sein, um mehr darüber spekulieren
zu können.

Auf dem Land können diesbezüglich sensiblere Verhältnisse
herrschen als in größeren Städten. Da kann sich der Streit
endlos hinziehen und alle sind beleidigt, da es um langfristig
gestörte Nachbarschaftsverhältnisse gehen kann.

K.L.
Robert Pflüger
2008-12-12 21:16:09 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Rolf Sonofthies
...
Wer zahlt die Befestigung des Weges wenn diese gewünscht wird
derjenige der den Weg befestigen will. Auch die Unterhaltskosten, und
wenn nach x-JAhren die Befestigung ausgebessert oder erneuert werden soll.
Post by Rolf Sonofthies
und hat
derjenige, der das Wegerecht einräumt ein Auswahl- oder Mitspracherecht
bei der Art und Gestalt der Befestigung?
wenn es darüber keine Vereinbarungen gibt, dann wohl nicht.
Wenn z.B. der Rechteinhaber "keine Befestigung" benötigt und sein Recht
auf einem Feldweg ausübt, so kann ihn keiner zwingen dort
Kopfsteinpflaster zu verlegen. So lange er sein Recht ausüben kann, kann
er aber Baumaßnahmen auf dem dienenen Grundstück nicht verhindern.
Post by Rolf Sonofthies
Welches sind die einschlägigen Regelungen dafür?
man sollte sich über die Details gütlich einigen. Juristen sagen
"Verhandlungsgebot" dazu. Also die jeweiligen Vor- und Nachteile beider
Parteien gegeneinander abwägen und eine "weise" Fenstlegung treffen.

In manchen alten Grunddienstbarkeiten sind noch nicht mal die Flächen
eingetragen ... da kann dann der Eigentümer des dienenden Grundstücks
noch nicht mal "einfach so" bestimmen wo der Weg verlaufen soll.
womöglich täglich eine andere Route, damit sich das Grundstück
gleichmäßig abnuzt :-)
--
mit freundlichem Gruß


Robert
Rolf Sonofthies
2008-12-13 14:47:36 UTC
Permalink
Robert Pflüger schrieb:

...
Post by Robert Pflüger
man sollte sich über die Details gütlich einigen. Juristen sagen
"Verhandlungsgebot" dazu. Also die jeweiligen Vor- und Nachteile beider
Parteien gegeneinander abwägen und eine "weise" Fenstlegung treffen.
Ja, das beabsichtigt der potentielle Bauherr. Seine Fragen zur
Bebaubarkeit und Erschliessung konnte ich beantworten, nur mit baulichen
Umsetzung von Wegerechten kenne ich mich nicht aus und fand auch keine
Informationen dazu. Intuitiv hatte ich das von Dir geschriebene bereits
vermutet, aber erstmal den Mund gehalten.

Danke!
--
Rolf Sonofthies
dirk berhausen
2008-12-16 12:51:36 UTC
Permalink
Hallo Zusammen,

richtigerweise wird doch ein solches Wegerecht auch für teuer Geld im
Grundbuch verzeichnet, um beim Eigentumsübergang der Liegenschaft des
jetzigen Rechtegebers an einen Nachfolger (Erbene/Käufer), rechtliche
Klarheit zu haben.
Ob ein Vertrag da reicht und ob sich der Nachfolger dran hält, ist fraglich.

Weiter ist mir beim Lesen Eurer Beiträge zusätzlich die
versicherungsseitige Betrachtung in den Kopf gekommen.

Bei manchen Gebäudeversicherungen können ja Wege und Einfriedungen
mitversichert werden. Klären müsste man ja in jedem Fall, wer das
"Risiko" zukünftig trägt, und in dem Zusammenhang die von Robert bereits
angesprochenen Unterhaltungskosten.
Sprich, wer haftet wenn ein Besucher auf dem schlecht gewarteten Weg
sich das Kreuz bricht?
Und wer trägt die Kosten für umgestürzte Bäume und andere
Elementarschäden am Weg?
Oft sind auch die Oberflächen-Entwässerungsproblematik (die Folgeschäden
an Gebäude verursachen kann) und die darunter verlaufenden Medien- und
Grundleitungen die Schaden nehmen können, ein Thema für zukünftige
Maschendrahtzaun-Streitereien.

Gruß Dirk
Karl-Ludwig Diehl
2008-12-16 14:45:53 UTC
Permalink
Post by dirk berhausen
Hallo Zusammen,
richtigerweise wird doch ein solches Wegerecht auch für teuer Geld im
Grundbuch verzeichnet, um beim Eigentumsübergang der Liegenschaft des
jetzigen Rechtegebers an einen Nachfolger (Erbene/Käufer), rechtliche
Klarheit zu haben.
Ob ein Vertrag da reicht und ob sich der Nachfolger dran hält, ist fraglich.
Weiter ist mir beim Lesen Eurer Beiträge zusätzlich die
versicherungsseitige Betrachtung in den Kopf gekommen.
Bei manchen Gebäudeversicherungen können ja Wege und Einfriedungen
mitversichert werden. Klären müsste man ja in jedem Fall, wer das
"Risiko" zukünftig trägt, und in dem Zusammenhang die von Robert bereits
angesprochenen Unterhaltungskosten.
Sprich, wer haftet wenn ein Besucher auf dem schlecht gewarteten Weg
sich das Kreuz bricht?
Und wer trägt die Kosten für umgestürzte Bäume und andere
Elementarschäden am Weg?
Oft sind auch die Oberflächen-Entwässerungsproblematik (die Folgeschäden
an Gebäude verursachen kann) und die darunter verlaufenden Medien- und
Grundleitungen die Schaden nehmen können, ein Thema für zukünftige
Maschendrahtzaun-Streitereien.
Gruß Dirk
Gute Hinweise. Interessant zu lesen.

Ich will anmerken, daß es Sinn machen muß, die Fallbeispiele
der gerichtlichen Vorgänge dazu zu lesen. Es wird sicherlich
auch spezielle Literatur zum Wegerecht und den Problem-
felder geben. Fallbeispiele, wenn sie gut ausgeführt sind,
müßten als Beleg Lagepläne haben, die deutlich werden
lassen, wie die Wegeführung der einzelnen Beispiele ver-
läuft.

Da sich Juristen zu den Themen einlesen können müssen,
wird es dazu etliches geben müssen.

K.L.
Walter Sch.
2008-12-17 12:31:24 UTC
Permalink
X-No-Archive:yes
Post by dirk berhausen
richtigerweise wird doch ein solches Wegerecht auch für teuer Geld im
Grundbuch verzeichnet, um beim Eigentumsübergang der Liegenschaft des
jetzigen Rechtegebers an einen Nachfolger (Erbene/Käufer), rechtliche
Klarheit zu haben.
Auch um eine Baugenehmigung zu erhalten. Dafür ist die Erschliessung
nämlich Voraussetzung. Und im Genehmigungsverfahren zählt nur eine
Grunddienstbarkeit, kein Privatvertrag.
Man merke: keine Wege für Zufahrt, Wasser, Abwasser im Grundbuch -->
Grundstück nicht baureif, nix Baugenehmigung.
Post by dirk berhausen
Sprich, wer haftet wenn ein Besucher auf dem schlecht gewarteten Weg
sich das Kreuz bricht?
Dann wird der Eigentümer gekreuzigt. Immer dieser und niemand anderer.
Er kann die Verkehrssicherungspflicht nur im sog. Innenverhältnis auf
einen anderen abwälzen, heisst er ist gegenüber dem Geschädigten
haftpflichtig und muss bei seinem Vertragspartner kassieren, das
heisst dann Regress nehmen.
Post by dirk berhausen
Und wer trägt die Kosten für umgestürzte Bäume und andere
Elementarschäden am Weg?
Das wiederum ist abdingbares Recht, kann also im
Grunddienstbarkeitsvertrag frei vereinbart werden.


Walter

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