Discussion:
Mindestgröße Wohngebäude
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Brröring
2008-01-29 18:25:18 UTC
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Hallo,

gibt es irgendwelche Bauvorschriften, aus denen sich eine Mindestgröße
für ein Wohngebäude ergibt?

Es gibt ja Wohnhäuser mit weniger als 100qm Wohnfläche. Wie weit könnte
man das theoretisch bei einem freistehenden Gebäude reduzieren?

Falls das von Bundesland zu Bundesland unterschielich ist: Ich bin hier
in Niedersachsen.

Gruß

Stefan
Marianne Bloss
2008-01-29 18:40:53 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
gibt es irgendwelche Bauvorschriften, aus denen sich eine Mindestgröße
für ein Wohngebäude ergibt?
Nein.
Post by Stefan Brröring
Es gibt ja Wohnhäuser mit weniger als 100qm Wohnfläche. Wie weit könnte
man das theoretisch bei einem freistehenden Gebäude reduzieren?
Theoretisch und praktisch alles, was wirtschaftlich und sinnvoll erscheint.

Marianne
Alfred Flaßhaar
2008-01-29 18:59:18 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
gibt es irgendwelche Bauvorschriften, aus denen sich eine
Mindestgröße für ein Wohngebäude ergibt?
Nein.
Da wäre ich vorsichtig. Wohngebäude enthalten Aufenthaltsräume und
weitere funktionelle Strukturanforderungen (Art der Räume, Raumhöhen,
Belichtung, ...) und an die richtet die Landesbauordnung Forderungen
als Vielzahl einzuhaltender Ranbedingungen für den Entwurf. Rein
mathematisch/geometrisch ergeben sich aus der Funktionsanforderung der
Bauordnung und des Bauherrn daher für das Spektrum
Wohnzimmer-Bad-Küche-Schlafzimmer... Mindestkubaturen. Natürlich hängt
das auch von der funktionellen Beziehung, dem Geld, Ortssatzungen,
Bebauungspläne... ab.
Post by Stefan Brröring
Es gibt ja Wohnhäuser mit weniger als 100qm Wohnfläche. Wie weit
könnte man das theoretisch bei einem freistehenden Gebäude
reduzieren?
Diese Frage hat wohl mehr theoretischen Wert für Häuslebauer. Nur wer
nicht baut hat keine Kosten ;-).
Freundliche Grüße, Alfred Flaßhaar
Stefan Brröring
2008-01-29 19:02:01 UTC
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Nun, meine Frage ging in folgende Richtung:

Ein freistehendes Wohngebäude muss ja wohl über eine gewisse
Mindestausstattung verfügen, d.h. Badezimmer, Toilette, Küche,
Heizungsraum, Abstellkammer, Schlafzimmer, etc.

Darüber gibt es ja vermutlich Vorschriften.

Wenn man nun sagen wir mal ein Gebäude mit einer Grundfläche von 50qm
bauen würde, könnte man dann alles dort unterbringen, was für eine
Nutzung als Wohnung notwendig ist?

Gruß

Stefan
Steffen Stein
2008-01-29 19:20:50 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
Ein freistehendes Wohngebäude muss ja wohl über eine gewisse
Mindestausstattung verfügen, d.h. Badezimmer, Toilette, Küche,
Heizungsraum, Abstellkammer, Schlafzimmer, etc.
- Badezimmer kann Toilette enthalten (- 1 Raum)
- in der Küche hängt eine Gasetagenheizung (Heizraum entfällt)
- Abstellkammer ist sicher auch keine Pflicht
- ein Wohnraum, der auch als Schlafraum dient
- Flur entfällt

also: 1 Zimmer+Küche+Bad

und selbst das kann man noch reduzieren, wenn man die Küche als Kochnische
im Wohnraum unterbringt und die Heizung in einer Wandnische.

bleiben: ein Zimmer mit Kochnische und Bad/WC - sowas gibt durchaus, nennt
sich Einraumwohnung.
Post by Stefan Brröring
Darüber gibt es ja vermutlich Vorschriften.
warum muss es über alles Vorschriften geben? und selbst wenn, bezweifle ich,
dass in diesen Vorschriften, die gewünschten Daten exakt festgelgt sind.
Post by Stefan Brröring
Wenn man nun sagen wir mal ein Gebäude mit einer Grundfläche von 50qm
bauen würde, könnte man dann alles dort unterbringen, was für eine
Nutzung als Wohnung notwendig ist?
Ja, problemlos, als Student hatte ich eine Wohnung mit 23m² - da war auch
alles drin.

Steffen
--
Dieser Beitrag kann Übertreibungen und/oder ironische Bestandteile
enthalten.
Marianne Bloss
2008-01-29 19:19:33 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
Ein freistehendes Wohngebäude muss ja wohl über eine gewisse
Mindestausstattung verfügen, d.h. Badezimmer, Toilette, Küche,
Heizungsraum, Abstellkammer, Schlafzimmer, etc.
Darüber gibt es ja vermutlich Vorschriften.
Wenn man nun sagen wir mal ein Gebäude mit einer Grundfläche von 50qm
bauen würde, könnte man dann alles dort unterbringen, was für eine
Nutzung als Wohnung notwendig ist?
Nun, es gibt 1-Zi-App mit einer Fläche < 25 m2, wo alle Wohn- Schlaf-
Ess- und Abstellraum-Funktionen untergebracht sind. Der Heizungsraum
beansprucht dann nochmal etwa 5 m2. Niemand hindert dich, so knapp zu
bauen - es sei denn du betrachtest es als unwirtschaftlich ;-)

Marianne
Stefan Brröring
2008-01-29 19:49:03 UTC
Permalink
Post by Marianne Bloss
Nun, es gibt 1-Zi-App mit einer Fläche < 25 m2, wo alle Wohn- Schlaf-
Ess- und Abstellraum-Funktionen untergebracht sind. Der Heizungsraum
beansprucht dann nochmal etwa 5 m2. Niemand hindert dich, so knapp zu
bauen - es sei denn du betrachtest es als unwirtschaftlich ;-)
Marianne
Nein, ich will sowas gar nicht bauen, ganz im Gegenteil. Und eine
Wohnung mit ca. 20qm hab ich als Student auch schon gehabt. Von daher
ist mir das schon klar, dass das geht.

Die Frage ist, ob das bei einem freistehenden Wohnhaus zulässig ist.

In dem Fall geht es konkret darum, dass ein Nachbar meines Vaters ein
ehemaliges Stromhäuschen gekauft hat. Nun gibt es aus anderen Gründen
Streit und um meinen Vater zu ärgern will er nun eine Garage an die
Grundstücksgrenze zu meinem Vater bauen. Das geht dort aber nur in
Verbindung mit einem Wohnhaus.

Dazu liegt hier bereits eine Bauvoranfrage vor.

Das Stromhäuschen hat eine Grundfläche von 5m x 12m. Rechnet man die
Mauern ab, kommt man theoretisch auf ca. 45qm.

Es geht dem Nachbarn offensichtlich nicht darum, Wohnraum zu schaffen.
Er will einfach einen Nachbarschaftsstreit, auf den mein Vater sich
bisher nicht eingelassen hat, anzetteln.

Ich glaube auch nicht, dass der Nachbar so ohne weiteres mal eben
mindestens 50.000,- € in den Umbau dieses Stromhäuschens investiert, nur
um sein Ego zu befriedigen. Vermutlich soll es darauf hinauslaufen, dass
er eine Baugenehmigung für den Umbau in ein Wohnhaus bekommt, dann dazu
die Garage baut und der Umbau zu einem Wohnhaus niemals stattfindet.



Gruß

Stefan
Marianne Bloss
2008-01-29 20:21:50 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
Und eine
Wohnung mit ca. 20qm hab ich als Student auch schon gehabt. Von daher
ist mir das schon klar, dass das geht.
Die Frage ist, ob das bei einem freistehenden Wohnhaus zulässig ist.
Das Stromhäuschen hat eine Grundfläche von 5m x 12m. Rechnet man die
Mauern ab, kommt man theoretisch auf ca. 45qm.
Ja das geht. Hier bei uns werden gerade zahlreiche freistehende
Studenten-Bungalows < 30 m2 gebaut.
Post by Stefan Brröring
In dem Fall geht es konkret darum, dass ein Nachbar meines Vaters ein
ehemaliges Stromhäuschen gekauft hat. Nun gibt es aus anderen Gründen
Streit und um meinen Vater zu ärgern
Wer Nachbarn hat, braucht keine Feinde mehr ;-)
Post by Stefan Brröring
will er nun eine Garage an die
Grundstücksgrenze zu meinem Vater bauen. Das geht dort aber nur in
Verbindung mit einem Wohnhaus.
Wenn die Grenzbebauung zulässig ist, kann er das machen.

Marianne
w***@gmx.net
2008-01-30 06:48:18 UTC
Permalink
X-No-Archive:yes
Post by Stefan Brröring
Das Stromhäuschen hat eine Grundfläche von 5m x 12m.
Da könnte man was nettes draus machen.
Post by Stefan Brröring
um sein Ego zu befriedigen. Vermutlich soll es darauf hinauslaufen, dass
er eine Baugenehmigung für den Umbau in ein Wohnhaus bekommt, dann dazu
die Garage baut und der Umbau zu einem Wohnhaus niemals stattfindet.
Das was du beschreibst kann passieren und du kannst nichts dagegen
tun. Nicht mit deiner Mindestgrößentheorie und nicht mir dem späteren
Nicht-Umbau des Wohnhauses.

Die Grenzbebauung wurde übrigens 2008 großzügig erhöht, zumindest hier
in Bayern. Abhängig von der Grenzlänge darf er dir bis zu 15m
Gebäudelänge mit 3m Wandhöhe an die Grenze stellen. Sowohl für die
Herstellung als auch für spätere Instandhaltung darf er dein
Grundstück betreten.

Walter
Stefan Brröring
2008-01-30 08:19:18 UTC
Permalink
Post by w***@gmx.net
Die Grenzbebauung wurde übrigens 2008 großzügig erhöht, zumindest hier
in Bayern. Abhängig von der Grenzlänge darf er dir bis zu 15m
Gebäudelänge mit 3m Wandhöhe an die Grenze stellen. Sowohl für die
Herstellung als auch für spätere Instandhaltung darf er dein
Grundstück betreten.
Hier in Niedersachsen sind es 9m.

Eventuell kann man ja etwas über örtliche Bauvorschriften machen.
Die Gemeinde schreibt ja teilweise sogar die Farbe der Dachziegel vor.




Gruß

Stefan
MaWin
2008-01-30 13:01:20 UTC
Permalink
Vermutlich soll es darauf hinauslaufen, dass er eine Baugenehmigung für den
Umbau in ein Wohnhaus bekommt, dann dazu die Garage baut und der Umbau zu
einem Wohnhaus niemals stattfindet.
Du kannst ihm die Rechnung wenigstens etwas vermiesen,
in dem du auf folgendes achtest:
Ein Wohnhaus braucht in allen ueblichen Wohngegenden,
also wohl auch bei euch:
- zwingend einen Anschluss an Ver- und Entsorgung,
also Wasser, Abwasser und eventuell Regenwasser
(sogenanntes erschlossenes Grundstueck)
- muss in dem meisten Gemienden einen Muellbehaelter
besitzen und bezahlen, auch wenn er nicht genutzt wird.
- Die Nebenraeume an Grundstuecksgrenze duerfen ueblicherweise
nicht als Wohnraum genutzt werden koennen und duerfen daher
nicht beheizbar sein.
--
Manfred Winterhoff
Stefan Brröring
2008-01-30 15:44:18 UTC
Permalink
Post by MaWin
Du kannst ihm die Rechnung wenigstens etwas vermiesen,
Ein Wohnhaus braucht in allen ueblichen Wohngegenden,
- zwingend einen Anschluss an Ver- und Entsorgung,
also Wasser, Abwasser und eventuell Regenwasser
(sogenanntes erschlossenes Grundstueck)
- muss in dem meisten Gemienden einen Muellbehaelter
besitzen und bezahlen, auch wenn er nicht genutzt wird.
- Die Nebenraeume an Grundstuecksgrenze duerfen ueblicherweise
nicht als Wohnraum genutzt werden koennen und duerfen daher
nicht beheizbar sein.
Stimmt natürlich. Die Sache ist von vorneherein Unfug, weil er dort
unverhältnismäßig viel Geld für wenig Wohnraum investieren müsste.
Wirtschaftlich ist das totaler Quatsch. Aber es geht offensichtlich
nicht darum, etwas sinnvolles zu machen, sondern darum, meinen Vater,
aus welchen Gründen auch immer, zu ärgern.


Gruß

Stefan
Steffen Stein
2008-01-30 20:09:58 UTC
Permalink
[..] Aber es geht offensichtlich
nicht darum, etwas sinnvolles zu machen, sondern darum, meinen Vater,
aus welchen Gründen auch immer, zu ärgern.
Dazu gehören meistens immer zwei: einfach nicht ärgern lassen und immer
höflich Grüssen und dabei Grinsen und gelegentlich nett-interessiert nach
dem Stand der Bauarbeiten erkundigen, das hilft mehr als selber ärgern :-)

immer cool bleiben

Steffen
--
Dieser Beitrag kann Übertreibungen und/oder ironische Bestandteile
enthalten.
Rainer Zocholl
2008-01-29 19:24:00 UTC
Permalink
Post by Marianne Bloss
Post by Stefan Brröring
gibt es irgendwelche Bauvorschriften, aus denen sich eine
Mindestgröße für ein Wohngebäude ergibt?
Nein.
Selbst für Hundehütten gibt es Vorschriften.

Ich vermute mal stark, das man unter 2m Innenhöhe nicht das
Prädikat "Wohngebäude" bekommt.

Auch müssen sicherlich Fensteröffnungen vorhanden sein, sonst
wäre es ja ne Garage, kein Wohngebäude.

Ne benutzbare Tür muss wohl auch sein, sonst wäre es, besonders
ohne Fenster, ein Stehsarkophag.

Aber es wäre sehr einfach zu tapezieren!
Post by Marianne Bloss
Post by Stefan Brröring
Es gibt ja Wohnhäuser mit weniger als 100qm Wohnfläche. Wie weit
könnte man das theoretisch bei einem freistehenden Gebäude
reduzieren?
Theoretisch und praktisch alles, was wirtschaftlich und sinnvoll erscheint.
Was wäre das?
1x1x2m?

Rainer
--
Transparency International definiert Korruption als
Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil. [...]
Corruption is operationally defined as the misuse of entrusted power for
private gain. [...]
Florian Rist
2008-01-30 14:26:28 UTC
Permalink
Hallo Stefan
Post by Stefan Brröring
Es gibt ja Wohnhäuser mit weniger als 100qm Wohnfläche. Wie weit könnte
man das theoretisch bei einem freistehenden Gebäude reduzieren?
In München stehen ein paar freistehende Wohnhäuser für Studenten, die
haben Außenabmessungen von 2,5x2,5x2,5 m³ also eine Grundfläche von
6.26 m². Da ist alles drin, Dusche, WC, Bad, Küche, Aufenthaltsraum,
Schlafzimmer.

Ansonsten gibt's zum Thema noch ein nettes Buch mit dem Titel "Mini
Häuser", Autor und Verlag weiß ich allerdings grad nicht.

Grüße
Flo
Rolf Sonofthies
2008-01-31 22:39:31 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
Hallo,
gibt es irgendwelche Bauvorschriften, aus denen sich eine Mindestgröße
für ein Wohngebäude ergibt?
nein
Post by Stefan Brröring
Es gibt ja Wohnhäuser mit weniger als 100qm Wohnfläche. Wie weit könnte
man das theoretisch bei einem freistehenden Gebäude reduzieren?
Falls man nur stehen möchte: < 0,5 m2, für's Liegen etwas mehr, mit Klo
werden's dann auch schon 'mal 3 m2
Post by Stefan Brröring
Falls das von Bundesland zu Bundesland unterschielich ist: Ich bin hier
in Niedersachsen.
In Nds. verlangt die LBO pro Whg.:
- eine Küche oder Kochzeile
- eine Toilette (Wasserspülung ist nicht unbedingt erforderlich)

Damit dürfte die Mind.-Grundfläche bei 4 m2 liegen, siehe auch
Schlafwagenabteil mit WC und Dusche - alles weitere ist Luxus.
--
MfG,

Rolf Sonofthies
MaWin
2008-01-31 22:56:36 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
- eine Küche oder Kochzeile
- eine Toilette (Wasserspülung ist nicht unbedingt erforderlich)
Damit dürfte die Mind.-Grundfläche bei 4 m2 liegen
Es sei denn, der Hausbesitzer hat einen Hund,
dann duerften die Terschutzgesetze mehr Wohnraum erzwingen.
--
Manfred Winterhoff
Stefan Brröring
2008-02-01 13:21:16 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
Falls man nur stehen möchte: < 0,5 m2, für's Liegen etwas mehr, mit Klo
werden's dann auch schon 'mal 3 m2
Post by Stefan Brröring
Falls das von Bundesland zu Bundesland unterschielich ist: Ich bin
hier in Niedersachsen.
- eine Küche oder Kochzeile
- eine Toilette (Wasserspülung ist nicht unbedingt erforderlich)
Hm, hab was anderes gefunden: Eine Wohnung muss mindestens eine Küche
haben. Bei Wohnungen unter 50qm reicht eine Kochnische. Dazu ist
mindestens eine Toilette notwendig und eine Dusche oder eine Badewanne.
Außerdem muss bei Aufenthaltsräumen ein Wasseranschluss vorhanden sein.

Ändert aber an der Grundaussage nicht viel.

Danke erstmal für die Infos.

Gruß

Stefan
Jan S@lm@r
2008-02-01 15:40:00 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
Außerdem muss bei Aufenthaltsräumen ein Wasseranschluss vorhanden sein.
Im Wohnzimmer?
Marianne Bloss
2008-02-01 18:59:31 UTC
Permalink
Post by Jan ***@lm@r
Post by Stefan Brröring
Außerdem muss bei Aufenthaltsräumen ein Wasseranschluss vorhanden sein.
Im Wohnzimmer?
Nach dem Krieg war das wohl angesagt, denn der große Baumeister Hans
Döllgast versah in seinem Wohnhaus jedes Zimmer mit einem Waschbecken.
Wer weiß, wann das wieder auf uns zukommt ... In den 80ern jedenfalls
glaubten wir im kleinen Kreis vorherzusehen, dass die
Notkamin-Vorschrift bald fallen würde, und heute habe wir einen
Pelletofen-Boom. Das nur am Rande ;-)

Gruß
Marianne
Helga Schulz
2008-02-01 23:25:54 UTC
Permalink
Post by Marianne Bloss
Post by Jan ***@lm@r
Post by Stefan Brröring
Außerdem muss bei Aufenthaltsräumen ein Wasseranschluss vorhanden sein.
Im Wohnzimmer?
Nach dem Krieg war das wohl angesagt, denn der große Baumeister Hans
Döllgast versah in seinem Wohnhaus jedes Zimmer mit einem Waschbecken.
War das in den 50ern?
Ich erinnere mich dunkel an das Haus von James Last, dem
Unterhaltungsmusiker, in den 70ern, das neben jedem Zimmer ein
Klo/Bad? hatte und damals sehr bestaunt wurde..
Und irgendwer hat mir mal was erzählt, er/sie habe ein
Waschbecken in einem Berliner Flur gesehen.. ich noch nicht, aber
man weiß ja nie, was so alles rumsteht..
Post by Marianne Bloss
Wer weiß, wann das wieder auf uns zukommt ... In den 80ern jedenfalls
glaubten wir im kleinen Kreis vorherzusehen, dass die
Notkamin-Vorschrift bald fallen würde, und heute habe wir einen
Pelletofen-Boom. Das nur am Rande ;-)
Ja, auf dem Lande qualmts, und hier in Berlin, wo sie alle
Ofenheizungen verbieten wollten, scheinen sie nun auch ein wenig
langsamer zu tun..
Rolf Sonofthies
2008-02-01 22:32:48 UTC
Permalink
Post by Jan ***@lm@r
Post by Stefan Brröring
Außerdem muss bei Aufenthaltsräumen ein Wasseranschluss vorhanden sein.
Im Wohnzimmer?
Nö, baurechtlich nicht 'mal im Haus, auf dem Grundstück reicht's aus
(die zwingend notwendige Erschliessung ist damit gesichert).

Dusche bzw. Badewanne sind interessanterweise in Nds. für Wohnungen nur
"bei ausreichender Wasserversorgung" vorgeschrieben, also nicht völlig
zwingend notwendig, man kann schöne Fälle konstruieren ...
--
MfG,

Rolf Sonofthies
Stefan Brröring
2008-02-02 17:11:54 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
Post by Jan ***@lm@r
Im Wohnzimmer?
Nö, baurechtlich nicht 'mal im Haus, auf dem Grundstück reicht's aus
(die zwingend notwendige Erschliessung ist damit gesichert).
Klingt vernünftig
Post by Rolf Sonofthies
Dusche bzw. Badewanne sind interessanterweise in Nds. für Wohnungen nur
"bei ausreichender Wasserversorgung" vorgeschrieben, also nicht völlig
zwingend notwendig, man kann schöne Fälle konstruieren ...
Ok, also das Ergebnis meiner Frage lautet also: Es geht tatsächlich.

Daran schließt sich dann meine nächste Frage an: Kann denn das Bauamt
einen Bauantrag mit Argumenten wie: Das Gebäude ist zu klein, die
Bauweise ist für ein Wohnhaus untypisch, passt nicht in die
Nachbarschaft... verweigern, oder ist das Bauamt gezwungen, wenn es
sonst keine anderen Gründe gibt, die dagegen sprechen, die
Baugenehmigung zu erteilen?

Gruß

Stefan
Marianne Bloss
2008-02-02 17:47:40 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
Ok, also das Ergebnis meiner Frage lautet also: Es geht tatsächlich.
Daran schließt sich dann meine nächste Frage an: Kann denn das Bauamt
einen Bauantrag mit Argumenten wie: Das Gebäude ist zu klein, die
Bauweise ist für ein Wohnhaus untypisch, passt nicht in die
Nachbarschaft... verweigern, oder ist das Bauamt gezwungen, wenn es
sonst keine anderen Gründe gibt, die dagegen sprechen, die
Baugenehmigung zu erteilen?
Mannomann, dir scheint das Wasser wirklich bis zum Hals zu stehen ...
Als Immobilienbesitzer mache ich mich mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen vertraut und stelle mich darauf ein. Das wahrt meinen
Seelenfrieden und schützt mich davor, unrealistische Ansprüche zu
entwickeln. SCNR

Gruß
Marianne
Stefan Brörring
2008-02-02 19:52:25 UTC
Permalink
Post by Marianne Bloss
Mannomann, dir scheint das Wasser wirklich bis zum Hals zu stehen ...
Als Immobilienbesitzer mache ich mich mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen vertraut und stelle mich darauf ein. Das wahrt meinen
Seelenfrieden und schützt mich davor, unrealistische Ansprüche zu
entwickeln. SCNR
Nun, das nicht gerade. Im Prinzip ist das auch keine Kathastrophe.

Dem Nachbar sitzt wohl irgendein Furz quer. Vieleicht weil das Haus
meines Vater größer und schöner ist als seines. Und man muss ja nun
nicht alles hinnehmen, ohne sich mal umzuhören, was es für Möglichkeiten
gibt, eigene Interessen zu wahren.

Gruß

Stefan

Rolf Sonofthies
2008-02-02 18:02:54 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
Daran schließt sich dann meine nächste Frage an: Kann denn das Bauamt
Das Gebäude ist zu klein,
klar nein, solange es um Wohngebäude geht
Post by Stefan Brröring
die Bauweise ist für ein Wohnhaus untypisch
kaum, es existieren unendlich viele verschiedene eigenartigste
Wohngebäude bis hin zur ehemaligen Windmühle, zum landwirtschaftlichen
Silo, Stadttorturm, Pseudoleuchtturm ...
Post by Stefan Brröring
passt nicht in die Nachbarschaft...
Es gibt ein allgemeines "Verunstaltungsverbot", das aber sehr vage
gefasst ist und meines Wissens in D nur sehr, sehr, selten von Gerichten
als berechtigt angesehen wird.
bereits existierende Bebauungspläne oder Gestaltsatzungen formale
Vorschriften für vollständige Neubauten machen, aber nie dem Bestand und
nur eingeschränkt Umnutzungen oder Umbauten.
Post by Stefan Brröring
verweigern, oder ist das Bauamt gezwungen, wenn es
sonst keine anderen Gründe gibt, die dagegen sprechen, die
Baugenehmigung zu erteilen?
ja, und zwar bei Gleichbehandlung aller Antragsteller.


Zur allgemeinen Erläuterung: Den prinzipiellen Regelungsrahmen bildet
das Bauplanungsrecht ergänzt durch seine örtliche Anwendung in Form von
bspw. B-Plan oder G-Satzung, und das Bauordnungsrecht (BauO).

B-Plan oder G-Satzung machen oft die weitestgehenden Vorschriften für
die konkrete bauliche Ausprägung eines Gebäudes - wenn sie denn
überhaupt existieren, was insbesondere in älteren Ortslagen nicht
zwingend notwendig ist.
--
MfG,

Rolf Sonofthies
Rolf Sonofthies
2008-02-02 18:08:13 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
Post by Stefan Brröring
Daran schließt sich dann meine nächste Frage an: Kann denn das Bauamt
Das Gebäude ist zu klein,
klar nein, solange es um Wohngebäude geht
Post by Stefan Brröring
die Bauweise ist für ein Wohnhaus untypisch
kaum, es existieren unendlich viele verschiedene eigenartigste
Wohngebäude bis hin zur ehemaligen Windmühle, zum landwirtschaftlichen
Silo, Stadttorturm, Pseudoleuchtturm ...
Post by Stefan Brröring
passt nicht in die Nachbarschaft...
Es gibt ein allgemeines "Verunstaltungsverbot", das aber sehr vage
gefasst ist und meines Wissens in D nur sehr, sehr, selten von Gerichten
als berechtigt angesehen wird.
bereits existierende Bebauungspläne oder Gestaltsatzungen
... können ...
Post by Rolf Sonofthies
formale
Vorschriften für vollständige Neubauten machen, aber nie dem Bestand und
nur eingeschränkt Umnutzungen oder Umbauten.
Post by Stefan Brröring
verweigern, oder ist das Bauamt gezwungen, wenn es sonst keine anderen
Gründe gibt, die dagegen sprechen, die Baugenehmigung zu erteilen?
ja, und zwar bei Gleichbehandlung aller Antragsteller.
Zur allgemeinen Erläuterung: Den prinzipiellen Regelungsrahmen bildet
das Bauplanungsrecht ergänzt durch seine örtliche Anwendung in Form von
bspw. B-Plan oder G-Satzung, und das Bauordnungsrecht (BauO).
B-Plan oder G-Satzung machen oft die weitestgehenden Vorschriften für
die konkrete bauliche Ausprägung eines Gebäudes - wenn sie denn
überhaupt existieren, was insbesondere in älteren Ortslagen nicht
zwingend notwendig ist.
Im übrigen basieren viele unendliche Nachbarschaftsstreitereien eben
meist genau darauf, dass eben keine Einflussmöglichkeiten auf das
unangenehme aber nicht verbotene Treiben des Nachbarn zu haben und es
ihm trotzdem irgendwie austreiben zu wollen. Im Zweifelsfall hilft
Wegziehen - oder gar Frieden schließen.
--
MfG,

Rolf Sonofthies
Steffen Stein
2008-02-02 18:25:06 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
Im Zweifelsfall hilft
Wegziehen - oder gar Frieden schließen.
Na so weit kommt es noch!!!!!11111elfelfelf

Steffen
--
Dieser Beitrag kann Übertreibungen und/oder ironische Bestandteile
enthalten.
MaWin
2008-02-02 18:11:06 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
Es gibt ein allgemeines "Verunstaltungsverbot",
Oh Mann, koennen wir das nicht fuer 80%, na gut, alle
neuen Gebaeude anwenden lassen?
--
Manfred Winterhoff
Rolf Sonofthies
2008-02-02 18:12:05 UTC
Permalink
Post by MaWin
Post by Rolf Sonofthies
Es gibt ein allgemeines "Verunstaltungsverbot",
Oh Mann, koennen wir das nicht fuer 80%, na gut, alle
neuen Gebaeude anwenden lassen?
Nee, leider nicht. Fand ich damals in der Baurechtsvorlesung schon sehr
sehr enttäuschend ;-))
--
MfG,

Rolf Sonofthies
Steffen Stein
2008-02-02 18:24:22 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
Post by MaWin
Post by Rolf Sonofthies
Es gibt ein allgemeines "Verunstaltungsverbot",
Oh Mann, koennen wir das nicht fuer 80%, na gut, alle
neuen Gebaeude anwenden lassen?
Nee, leider nicht. Fand ich damals in der Baurechtsvorlesung schon sehr
sehr enttäuschend ;-))
Schade :-( - gilt das nicht mal für die messingfarbenen Stege zwischen
Doppelverglasungen?

Steffen
--
Dieser Beitrag kann Übertreibungen und/oder ironische Bestandteile
enthalten.
Rolf Sonofthies
2008-02-02 18:25:10 UTC
Permalink
Post by Steffen Stein
Post by Rolf Sonofthies
Post by MaWin
Post by Rolf Sonofthies
Es gibt ein allgemeines "Verunstaltungsverbot",
Oh Mann, koennen wir das nicht fuer 80%, na gut, alle
neuen Gebaeude anwenden lassen?
Nee, leider nicht. Fand ich damals in der Baurechtsvorlesung schon sehr
sehr enttäuschend ;-))
Schade :-( - gilt das nicht mal für die messingfarbenen Stege zwischen
Doppelverglasungen?
Wie geschrieben lässt sich damit in der Praxis normalerweise fast nichts
verhindern - für ambitionierte Architekten schon wieder tröstlich.
--
MfG,

Rolf Sonofthies
Marianne Bloss
2008-02-02 18:27:48 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
Post by MaWin
Post by Rolf Sonofthies
Es gibt ein allgemeines "Verunstaltungsverbot",
Oh Mann, koennen wir das nicht fuer 80%, na gut, alle
neuen Gebaeude anwenden lassen?
Nee, leider nicht. Fand ich damals in der Baurechtsvorlesung schon sehr
sehr enttäuschend ;-))
Vorsicht, wenn die Denkmalschützer definieren, was verunstaltend sei.
Mein früherer Chef hat ein Grundstück in einer Jugendstil-Gegend und
wollte dort ein modernes Gebäude mit großflächig verglaster Fassade
errichten. Das wurde vom Denkmalschutz abgelehnt und er musste 30 Jahre
(!) lang klagen, bis er vor drei Jahren bauen konnte.

Gruß
Marianne
Rolf Sonofthies
2008-02-02 19:03:14 UTC
Permalink
Post by Marianne Bloss
Vorsicht, wenn die Denkmalschützer definieren, was verunstaltend sei.
Mein früherer Chef hat ein Grundstück in einer Jugendstil-Gegend und
wollte dort ein modernes Gebäude mit großflächig verglaster Fassade
errichten. Das wurde vom Denkmalschutz abgelehnt und er musste 30 Jahre
(!) lang klagen, bis er vor drei Jahren bauen konnte.
... und jetzt steht er auf Gesinnungsökologie, baut nur noch ganz kleine
Dreifachfenster und fragt sich, weshalb er die Idee nicht auch damals
schon hatte?
--
MfG,

Rolf Sonofthies
Marianne Bloss
2008-02-02 19:19:32 UTC
Permalink
Post by Rolf Sonofthies
... und jetzt steht er auf Gesinnungsökologie, baut nur noch ganz kleine
Dreifachfenster und fragt sich, weshalb er die Idee nicht auch damals
schon hatte?
Das liegt ihm fern. Er ist ein Miesling und weicht nicht ab von der
reinen Lehre. Die Fassade wurde im Wesentlichen so gebaut, wie vor 30
Jahren geplant, also völlig verglast und liegende Fensterformate.
Ermöglicht wurde das, weil der Generalkonservator in den Ruhestand
abtrat und einem Jüngeren Platz machte. Im Gebäudeinneren tat sich aber
allerhand, denn früher war das Haus als Familiendomizil vorgesehen und
heute ist es unterteilt in mehrere Wohnungen.

Gruß
Marianne
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