Discussion:
Baumängel bei Treppe in meinem Neubau
(zu alt für eine Antwort)
n***@bollenbeck.de
2005-05-17 12:00:05 UTC
Permalink
Guten Tag.

Ich habe über einen großen, bundesweit tätigen Generalunternehmer
mein Einfamilienhaus errichten lassen.

Im Wesentlichen ist alles gut gelaufen. Lediglich bei den Gewerken des
Schreiners habe ich Probleme. Wir haben eine freitragende Treppe vom
Typ Treppenmeister Viva, die unserer Meinung nach völlig schief und
mangelhaft eingebaut wurde. Ein paar Bilder habe ich unter der URL
http://www.bollenbeck.de/treppe ins WEB gestellt.

Insbesondere ist die Treppe im Gesamten schief und nicht in der Waage.
Die Befestigung in der Wand macht einen mangelhaften Eindruck. Das Holz
der Stufen sieht nach 2 Monaten bereits unansehentlich aus. Stufen und
Geländer weisen Beschädigungen auf, die nur notdürftig mit weichem
Kitt verstopft sind. Die oberste Stufe hat eine Stolperfalle.

Der Treppenbauer war bereits 3 mal da und hat versucht nachzubessern
allerdings sieht die Treppe nach jeder Nachbesserung schlimmer aus.

Was muß ich jetzt noch dulden? Ich beabsichtige den Abbau der Treppe
und den Einbau einer neuen Treppe durch einen anderen Handwerker zu
fordern. Das Gewerk habe ich gegenüber dem Bauträger noch nicht
abgenommen.

Ist meine Forderung realistisch und durchsetzbar. Wie sollte ich weiter
vorgehen?

Norbert
Adrian Herrmann
2005-05-17 12:24:06 UTC
Permalink
<Zitat>
Der Treppenbauer war bereits 3 mal da und hat versucht nachzubessern
allerdings sieht die Treppe nach jeder Nachbesserung schlimmer aus.

Was muß ich jetzt noch dulden? Ich beabsichtige den Abbau der Treppe
und den Einbau einer neuen Treppe durch einen anderen Handwerker zu
fordern. Das Gewerk habe ich gegenüber dem Bauträger noch nicht
abgenommen.

Ist meine Forderung realistisch und durchsetzbar. Wie sollte ich weiter
vorgehen?
</Zitat>

Hallo Norbert,

ich vermute mal der Vertrag mit dem Bauträger ist nach BGB und nicht VOB
abgeschlossen worden. Sofern das mit Hilfe der Bilder überhaupt erkennbar
ist, sieht das schon ziemlich Mangelhaft aus. Das was alleine schon die
Anzeige der Bleiwaage dokumentiert dürfte außerhalb jeglicher Toleranz
liegen.

Grundsätzlich hat Dein Vertragspartner das Recht auf Nachbesserung. Wovon er
aus Kostengründen immer gebracuh machen will und muß. Die Möglichkeit den
Vertrag zu entziehen und an einen Dritten zu vergeben besteht dem Grundsatz
nach, nur ist diese Prozedur nicht ohne professioniellen Rat so ohne weitere
durchzusetzen. In Deinem konkreten Fall würde ich juristischen Rat suchen.
Die Mangelhaftigkeit ist offenkundig, so daß Gutachten nur auf juristische
Anforderung erstellt werden sollten. Im Moment gilt Deine Ansrpüche formal
korrekt zu sichern.

Gruß
Adrian
n***@bollenbeck.de
2005-05-17 13:11:58 UTC
Permalink
Hallo Adrian,

der Vertrag ist nach VOB abgeschlossen. Das Gewerk ist nicht
abgenommen, das Protokoll liegt noch ununterschrieben bei mir.
Adrian Herrmann
2005-05-17 14:27:59 UTC
Permalink
Hallo,
Post by n***@bollenbeck.de
Hallo Adrian,
der Vertrag ist nach VOB abgeschlossen. Das Gewerk ist nicht
abgenommen, das Protokoll liegt noch ununterschrieben bei mir.
nach VOB gilt das Teil auch nach Gebrauchsübrnahme abgenommen, jeder Mangel
muß formal angezeigt sein. Nach VOB ist es relativ einfach. Hier regelt die
VOB/B das Vorgehen, die Paragraphen sind im Anschreiben zu zitieren. Ohne
Gelegenheit zur Nachbesserung geht auch dort nichts. Allerdings benötigst Du
keine langwierigen Beweissicherungen, sondern kannst nach fruchtlosem Ablauf
der Fristen und/oder Nachbesserungsversuche den Auftrag für diese
Teilgewerke entziehen und durch Dritte zu Lasten des Vertragspartners
ausfürhen lassen.

Sollte das Vorgehen fremd sein empfehle ich nach wie vor den Fachmann. Hier
laufen Fristen. Ich habe im Moment keine Zeit die genauen Passagen der VOB
rauszuziehen und slebst mit deren Kenntnis halte ich das für einen Laien für
sehr gewagt.

Gruß
Adrian
Martin Trautmann
2005-05-17 14:23:01 UTC
Permalink
Post by Adrian Herrmann
ich vermute mal der Vertrag mit dem Bauträger ist nach BGB und nicht VOB
abgeschlossen worden.
Grundsätzlich hat Dein Vertragspartner das Recht auf Nachbesserung.
Hat er? Ich kenne das BGB bisher nur aus Verbraucher- und
Privatkundensicht.

Ich dachte, mit der letzten Neufassung kann nach BGB § 437 zwischen
Nacherfuellung, Ruecktritt und Minderung waehlen.

Die Nacherfuellung ist spaetestens nach dem zweiten Versuch als
fehlgeschlagen zu interpretieren.

Der Anwalt ist aber wohl der richtige Ansprechpartner, wenn's auch darum
geht, inwiefern der Ersthersteller fuer die Kosten des Austauschs
haftbar ist.

Vorab aber: was ist denn vertraglich vereinbart?

Schoenen Gruss
Martin
Adrian Herrmann
2005-05-17 14:34:17 UTC
Permalink
Post by Martin Trautmann
Post by Adrian Herrmann
ich vermute mal der Vertrag mit dem Bauträger ist nach BGB und nicht VOB
abgeschlossen worden.
Grundsätzlich hat Dein Vertragspartner das Recht auf Nachbesserung.
Hat er? Ich kenne das BGB bisher nur aus Verbraucher- und
Privatkundensicht.
Du beantwortest Dir die Frage eigentlich schon selbst. Es geht auch nach BGB
aber erst mußt Du dem Vertragspartner die Nachbesserungsmöglichkeit bieten
und sollte unbedingt dokumentiert werden. Das scheint mir, ohne es in der
Tat näher zu wissen, zu fehlen. Formale Dinge lassen sich nur schwer
nachholen. Also den Weg nochmal korrekt von vorne. Und Du hast Recht 2
Nachbesserungsversuche werden als ausreichend gesehen.

Den Weg bis zum Auftragsentzug und Durchführung durch Dritte zu Lasten des
Vertragspartners sollte ein Laie keinesfalls im Alleingang unternehmen. Mit
Anwalt erreicht man u.U. ebenfalls ein Einlenken der anderen Partei ohne vor
Gericht zu ziehen, ohne wird sowas aufgrund der Einschätzung der
Gegnerstärke sehr gerne ausgesessen.

Gruß
Adrian
Martin Trautmann
2005-05-17 15:30:42 UTC
Permalink
Post by Adrian Herrmann
Post by Martin Trautmann
Post by Adrian Herrmann
ich vermute mal der Vertrag mit dem Bauträger ist nach BGB und nicht
VOB
Post by Martin Trautmann
Post by Adrian Herrmann
abgeschlossen worden.
Grundsätzlich hat Dein Vertragspartner das Recht auf Nachbesserung.
Hat er? Ich kenne das BGB bisher nur aus Verbraucher- und
Privatkundensicht.
Du beantwortest Dir die Frage eigentlich schon selbst. Es geht auch nach BGB
aber erst mußt Du dem Vertragspartner die Nachbesserungsmöglichkeit bieten
und sollte unbedingt dokumentiert werden.
Auch bei mehrfachem Hinsehen sehe ich die Antwort noch nicht.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__437.html
+++
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der
folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt
ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz
oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26.11.2001
+++

Anscheinend ist Nacherfuellung der neuere Begriff der Nachbesserung.
Oder gibt's da Unterschiede?

Ich verstehe das so: Ich kann entweder Nacherfuellung verlangen oder
zuruecktreten oder mindern. Ich muss dem Verkaeufer nicht das Recht zur
Nachbesserung zugestehen.

Umgekehrt, wenn ich Nacherfuellung verlange, dann kann der Verkaeufer
diese bei Unverhaeltnismaessigkeit verweigern.
Post by Adrian Herrmann
Das scheint mir, ohne es in der
Tat näher zu wissen, zu fehlen. Formale Dinge lassen sich nur schwer
nachholen. Also den Weg nochmal korrekt von vorne. Und Du hast Recht 2
Nachbesserungsversuche werden als ausreichend gesehen.
Warum also muss ich nach BGB dem Verkaeufer ueberhaupt das Recht zur
Nachbesserung geben? Ist § 437, Abs. 1 Voraussetzung bevor ich der
Kaeufer nach Abs. 2 vom Kauf zuruecktreten moechte?

(unabhaengig davon, dass wir inzwischen erfuhren, dass VOB vereinbart
war).

Schoenen Gruss
Martin
Adrian Herrmann
2005-05-18 09:13:26 UTC
Permalink
Post by Martin Trautmann
Auch bei mehrfachem Hinsehen sehe ich die Antwort noch nicht.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__437.html
+++
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der
folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt
ist,
Also ich bin kein Anwalt und weiß es nicht ganz genau, bei Bausachen würde
ich jedoch im Werkvertrag nachsehen.
Post by Martin Trautmann
Ich verstehe das so: Ich kann entweder Nacherfuellung verlangen oder
zuruecktreten oder mindern. Ich muss dem Verkaeufer nicht das Recht zur
Nachbesserung zugestehen.
Wenn Du eine Uhr kaufst und feststellst, daß dieses Teil nicht funktioniert
gehe ich davon aus, daß Du sowas ohne Nachbesserungsanspruch umtauschen
kannst. Die Treppe wird speziell für diesen einen Fall gebaut und ein
kompletter Umtausch hätte sehr schnell einen unverhältnismäßigen Aufwand zur
Folge.

Hier gilt das nicht, hier ist VOB vereinbart und das Verfahren bis zum
entziehen des Auftrages ist relativ einfach. Aber auch dann streiten sich
die Geister ob es gerechtfertigt ist neu zu bauen. Nach dem was ich aus der
Ferne kann tendiere ich zu sagen, neu bauen. Das sollte aber unbedingt unter
Mitwirkung eines Anwaltes angegangen werden.
Post by Martin Trautmann
Umgekehrt, wenn ich Nacherfuellung verlange, dann kann der Verkaeufer
diese bei Unverhaeltnismaessigkeit verweigern.
Korrekt, das ist auch das erste was als entgegengehalten wird. Nur muß das
Ergebnis einer Nachbesserung zumutbar für den Gläubiger sein. Eine Treppe
die derart schief eingbaut ist, kann ihren Zweck nicht erfüllen. Inwieweit
das zu korrigiern ist entzieht sich meiner Kenntnis. Ich nehme allerdings
an, daß dieser Einbau so erfolgt ist, weil das ohne großen Aufwand oder
sonstigen Schaden nicht anders möglich war. Deshalb hat der Gesetzgeber die
Nachbesserungsversuche im BGB eingeschränkt und nach VOB setzt Du
angemessene Fristen zur Beseitigung, danach ist schluß mit Lustig. Wie oft
der Nachbesserungsversuch in dieser Zeit stattfindet ist unerheblich, es hat
fertig zu sein.
Post by Martin Trautmann
Warum also muss ich nach BGB dem Verkaeufer ueberhaupt das Recht zur
Nachbesserung geben? Ist § 437, Abs. 1 Voraussetzung bevor ich der
Kaeufer nach Abs. 2 vom Kauf zuruecktreten moechte?
siehe oben, ich denke nicht daß wenn BGB vereinbart wäre dr §437 hier
anzuwänden wäre. Anders würde ich es sehen, wenn das Haus als ganzes vom
Bauträger fertiggestellt gekauft wird. Solche Verträge werden schon mal
rückabgewickelt. Nur auch da macht das keiner freiwillig und ohne
langwierige Prozesse ohne Anwalt schon gar nicht.

Gruß
Adrian
Martin Trautmann
2005-05-18 09:19:04 UTC
Permalink
Post by Adrian Herrmann
Also ich bin kein Anwalt und weiß es nicht ganz genau, bei Bausachen würde
ich jedoch im Werkvertrag nachsehen.
Post by Martin Trautmann
Warum also muss ich nach BGB dem Verkaeufer ueberhaupt das Recht zur
Nachbesserung geben? Ist § 437, Abs. 1 Voraussetzung bevor ich der
Kaeufer nach Abs. 2 vom Kauf zuruecktreten moechte?
siehe oben, ich denke nicht daß wenn BGB vereinbart wäre dr §437 hier
anzuwänden wäre.
Ok - du weisst es also genausowenig. Muesste man also in
de.soc.recht.misc nachschlagen...

Schoenen Gruss
Martin
Thomas Timmen
2005-05-17 12:26:01 UTC
Permalink
Hi,

"schöne" Bilder :-(

Wenn da irgendjemand auch nur eine Sekunde zögert, da grobe Fehler
einzugestehen und die Treppe vernunftig wieder aufzubauen: sofort zum
Anwalt! Geld zurückbehalten!

Imho kann da nur eine neue Treppe angesagt sein. Ich sehe Dich völlig im
Recht!
soetwas muß man nicht hinnehmen!

Viele Grüße

Tho-kein Treppenfachmann-mas
Walter
2005-05-17 13:18:57 UTC
Permalink
Post by n***@bollenbeck.de
Was muß ich jetzt noch dulden?
Letzten Nachbesserungsversuch, wenn du die Ersatzvornahme noch nicht
angedroht hattest.
Post by n***@bollenbeck.de
Ich beabsichtige den Abbau der Treppe
und den Einbau einer neuen Treppe durch einen anderen Handwerker zu
fordern.
Ist meine Forderung realistisch und durchsetzbar.
Neue Treppe: Ja.
Anderer Subunternehmer: Nein.
Post by n***@bollenbeck.de
Wie sollte ich weiter vorgehen?
Zuerst und sofort Schreiben an den Bauträger:
- Dreimaliger Nachbesserungsversuch gescheitert, weitere Versuche
unzumutbar.
- Androhung der Ersatzvornahme nach Verstreichen einer Nachfrist von
heute plus 3 Wochen (Tagesdatum nennen).
- Ankündigung nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist einen
Baugutachter mit der Beweissicherung zu beauftragen und dessen Kosten
einzufordern.
- Ausserdem hast du den Verdacht dass die Treppe in der jetzigen Form
nicht standfest ist. Falls der Gutachter die Treppe für unbenutzbar
erklärt, ist bis zur Reparatur ein Umzug ins Hotel unvermeidlich, da
Bad und Schlafzimmer im OG sind.
- Aufforderung an den Bauträger zur gemeinsamen Bestandsaufnahme vor
Ort mit verbindlicher Beurteilung durch den Bauträger.

Vor Verstreichen der Nachfrist würde ich weder Anwalt noch Gutachter
noch Ersatzhandwerker beauftragen. Denn wenn der Bauträger bis dahin
doch noch mit einer neuen Treppe anrückt, kannst du auf Kosten
sitzenbleiben.
Am Tag danach zu Anwalt+Gutachter und Schreiben an den bauträger dass
die Nachbesserungsmöglichkeit verwirkt ist und jader Schriftverkehr an
den Anwalt zu richten ist.

Walter
Martin Blanke
2005-05-17 13:20:24 UTC
Permalink
<***@bollenbeck.de> schrieb im Newsbeitrag news:***@g49g2000cwa.googlegroups.com...

Was muß ich jetzt noch dulden? Ich beabsichtige den Abbau der Treppe
und den Einbau einer neuen Treppe durch einen anderen Handwerker zu
fordern. Das Gewerk habe ich gegenüber dem Bauträger noch nicht
abgenommen.
------------------------------------------------
Hallo Norbert,
ich habe vor kurzem ebenfalls eine Treppe nach dem System Treppenmeister
bekommen. Bei mir ist alles ok, lediglich die Stufenhöhen schwanken inerhalb
des gerade noch zulässigen Bereiches. Es ist also keineswegs besonders
schwierig, eine solche Treppe korrekt einzubauen. In Deinem Fall vermute ich
allerdings, daß die Treppe bereits in der Werkstatt fehlerhaft konstruiert
wurde.
Die Lösung kann nach meinem Eindruck nur heißen: raus mit der Treppe auf den
Müll, und dann eine ganz neue Treppe herstellen und einbauen (wobei dann
noch die Frage zu klären wäre, inwieweit die Bolzenlöcher in der Wand den
Einbau einer neuen Treppe erschweren). Aber da es hier um einen erheblichen
Geldbetrag geht, wird die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, Schiedsmannes
o.ä. wohl unumgänglich sein.
MfG, M.B.
Sabine Sauer
2005-05-17 20:35:20 UTC
Permalink
Post by n***@bollenbeck.de
Guten Tag.
Ich habe über einen großen, bundesweit tätigen Generalunternehmer
mein Einfamilienhaus errichten lassen.
Ich denke, ich würde nach einer schriftlichen Nachfrist und zwei
Nachbesserungsversuchen ausnahmsweise einmal einen Anwalt einschalten.

Der Treppenbaufirma gehört eigentlich die Gewerbeerlaubniss entzogen.
Das ist ja wirklich schlimm!

Übrigens zur Farbe. Gedämpftes naturfarbenes Buchenholz ändert leider
bei Naturlichteinfall wirklich seine Farbe etwas schneller als manch
andere Hölzer. Aber die Farben sind doch genauso wie die feine
Buchenmaserung wunderschön. Das wird das einzige sein, was Du so
hinnehmen werden must. Wie schon gesagt Geschmackssache. Ich finds
schön, wobei mir die "Stäbchenbreite" etwas dünn vorkommt. Aber das
macht halt den Preis etwas günstiger als 15-20 cm breite Streifen.


Aber der ganze Rest ist erschreckend! Haben die Monteure vorher bei MC
Donalds Hamburger gebraten oder jemals eine handwerkliche Ausbildung
gemacht? Die Rumschmiererei mit der Pampe oben an der Wand gibt mir den
Rest.
Das Gesiffe mit dem Montagekleber ist ekelhaft. Die Bohrungen samt Dübel
in der Wand unter aller Sau usw.

Bei Bild DSC02667.JPG ist der Unterschied des Antritts zur Laminat oder
Parketthöhe wirklich so wie er auf den Foto wirkt?

An der Stelle hast Du mein Mitgefühl. Die Treppe ist indiskutabel!

Und ein Tip noch, den treppenseitigen Abschluss der Sockelleiste links
oben kann man auch etwas geschickter platzieren und ausführen.

Frage an die Herren Profis, kann man sowas eigentlich überhaupt noch
"fachgerecht" instandsetzen?

mfg

SS
n***@bollenbeck.de
2005-05-18 07:21:50 UTC
Permalink
Bei Bild DSC02667 sieht man den Übergang von Treppe zu Laminat.
Laminat und Treppenstufen sind auf einer Höhe. Der Übergang ist mit
einer angetackerten Leiste von etwa 3mm Höhe gemacht worden, die eine
Stolperfalle darstellt. Diese leiste sieht man auf dem Foto.

Das Holz ist in Farbe und Maserung sehr schön. Aber leider ist es so
geschliffen und behandelt, das die Stufen sehr schnell unansehnlich
werden. Die Stufen sind seit dem Einbau der Treppe im Februar schon 2
mal neu geschliffen und geölt worden.

Abgesehen davon, das die Treppe im Ganzen schief und aus der Waage ist
und die Stufen ungleichmäßig angeordnet sind stören mich
insbesondere die Dübel, die nicht fest in der Wand einbetoniert sind.
Zum Teil hängen die Dübel lose in den Löchern, zum Teil sind
Holzstücke reingestopft und es wurde ohne Plan mit Bauschaum
rumgesaut. Die Kuststofflager der Stahldübel schauen teilweise aus der
Wand.
n***@bollenbeck.de
2005-05-18 07:33:43 UTC
Permalink
Danke für die bisherigen, sehr hlifreichen Antworten. Noch eine Frage
am Rande. Auf einigen Bildern sieht man Löcher und Risse im Holz.
Diese wurden mit weichem Kitt nachgebessert. Wieweit muß ich das bei
einer neuen Treppe hinnehmen?
Adrian Herrmann
2005-05-18 08:46:12 UTC
Permalink
Hallo,
Post by n***@bollenbeck.de
Auf einigen Bildern sieht man Löcher und Risse im Holz.
Diese wurden mit weichem Kitt nachgebessert. Wieweit muß ich das bei
einer neuen Treppe hinnehmen?
Gar nicht, auch das sind Indizien für eine mangelhafte Ausführung.

Dem Anschein nach bestätigt sich in Deinem Fall das was man bei Bauträgern
im Allgemeinen kennt. Die Vergabe erfolgt immer an den billigsten und das
teilweise zu Preisen die bereits belegen, daß der Unternehmer nicht weiß
wovon er spricht. Weil viele Bauträger wenig Fachkenntnis besitzen und nicht
unbedingt aus der Baubranche kommen ist es ihnen unmöglich solche
Zusammenhänge zu erkennen. Du hast zwar den Anspruch auf ein mangelfreies
Gewerk was aber aufgrund der fehlenden fachlichen Qualitfikation nicht
herstellen lassen wird. Neben der Möglichkeit es richtig zu machen gibt es
unendlich viele es falsch zu machen.

Gruß
Adrian
Thomas Landsiedel
2005-05-19 10:37:54 UTC
Permalink
Hallo Norbert,

<***@bollenbeck.de> schrubte im Newsbeitrag news:***@g49g2000cwa.googlegroups.com...
Guten Tag.
<snip>
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Norbert: Im Wesentlichen ist alles gut gelaufen. Lediglich bei den
Gewerken des
Schreiners habe ich Probleme. Wir haben eine freitragende Treppe vom
Typ Treppenmeister Viva, die unserer Meinung nach völlig schief und
mangelhaft eingebaut wurde. Ein paar Bilder habe ich unter der URL
http://www.bollenbeck.de/treppe ins WEB gestellt.
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Ich liebe Macroaufnahmen von Blumen, Insekten etc, aber sie dienen am
Bau nicht zum bessern Verständnis sondern zum Polemisieren.

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Norbert: Insbesondere ist die Treppe im Gesamten schief und nicht in der
Waage.
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Die Lage der Wasserwaage läßt auf unzulässige Abweichung schließen, aber
wohin die Abweichung zeigt ist nur beim Geländer zu erkennen.

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Norbert: Die Befestigung in der Wand macht einen mangelhaften Eindruck.
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Mir scheint der Monteur die Punkte für die Lochbohrungen nicht richtig
bestimmt zu haben. Nur "Verrutschen" in Mörtelfugen schließe ich aus.

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Norbert: Das Holz der Stufen sieht nach 2 Monaten bereits unansehentlich
aus.
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Öl zieht Schmutz an, aber das kann man als Nutzer beeinflussen.

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Norbert: Stufen und Geländer weisen Beschädigungen auf, die nur
notdürftig mit weichem
Kitt verstopft sind.
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Weichwachs ist eine zulässige und mögliche Abhilfe optischer Fehler in
wenig belasteten Bereichen. Das Wachs rauszuknibbeln ist unsinnige
Prinzipienreiterei. Aber Wachs kann man farblich passender wählen.

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Norbert: Die oberste Stufe hat eine Stolperfalle.
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Quatsch, 3mm sind keine Stolperfalle. Am Antritt und Austritt sind
Höhenversätze von bis zu 1,5cm zulässig, macht aber zum Glück keiner. Es
wäre alternativ zur Abdeckleiste möglich Spritzkork in die Fuge zwischen
Austritt und Laminat einzubringen.


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Norbert: Der Treppenbauer war bereits 3 mal da und hat versucht
nachzubessern
allerdings sieht die Treppe nach jeder Nachbesserung schlimmer aus.
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Bei sensibilisierten Kunden zu arbeiten macht auch keinen Spass und der
PU-Kleber ist eine Notlösung.

Ich würde Rückbau verlangen und erwarten wegen der ungenau definierten
Befestigungslöcher. Da muss dann allerdings auch ein Maurer noch mal
ran.
Soweit ich das System kenne, soll ein Stufenaustausch "in Minuten"
möglich sein, das funzt aber nur bei passenden Bohrungen für die
Elastomerhülsen.

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<Snip>
Norbert
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Schöne Grüße

Thomas

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Antworten
Haus bauen oder kaufen?
gestartet 2006-12-20 09:34:40 UTC
haus & garten
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