Discussion:
Errichtung einer nicht genehmigten Mauer an der Grundstücksgrenze
(zu alt für eine Antwort)
sieglinde
2005-11-10 19:29:12 UTC
Permalink
Hallo,

vielleicht kann mir in folgendem Fall jemand weiterhelfen !

vor vier Jahren haben wir in einer Bayrischen Neubausiedlung ein Haus
gebaut.
Unser Nachbar errichtete während unserer noch Rohbauphase eine
Grenzmauer die
am Straßenrand mit 1,35 m anfängt und sich in der Mitte der Grenze
auf 2,65 m erhöht.

Vor der Errichtung der Mauer machten wir ihn noch darauf aufmerksam das
wir unseren Aushub vom Bau noch abziehen müssen (um unseren Bauplan
einzuhalten) und das Gelände von uns, um einiges tiefer sein wird als
er es ist. (Wobei das Gelände des Bauplans das bestehende Gelände
ist, so wie es vor Erbauung des Hauses war.)

Zu dem Zeitpunkt als wir unsere Flächen dem Bauplan anpaßten, hatte
unser Nachbar schon erkennbar, ohne mit uns gesprochen zu haben eine
Art Fundament errichtet worauf er dann einige Wochen später eine
freistehende Ziegelmauer setzte.

Da wir mit unserem neuen Nachbarn keinen streit wollten, nahmen wir das
so hin.

Mitlerweile muß ich feststellen das dies ein schwerwiegender Fehler
war.

Nach einem Jahr bekam die verputzte Mauer Risse und neigt sich
mitlerweile schon über 4 cm in uner Grundstück rüber.

Als wir Ihn darüber aufmerksam machten,das früher oder später wohl
die Mauer umfallen wird, verlangte er von uns eine zusätzliche
Stützmauer, da wir ja angeblich abgegraben haben und nun ja auch
schuld seien das die Mauer instabil wird.

Die verlangte Stützwand würde sich in einer länge von ca. 15 m und
einer tiefe von ca. 1 m bewegen.

Also nochmal zum Verständnis: ich soll von meinem Baugrund 15 qm
Fläche nur dafür verwenden damit ich eine nicht ordnungsgemäße
gesetzte Grenzmauer vom Nachbarn abstützen kann, die nicht einmal vom
Landratsamt genehmigt wurde !

Nach drei Jahren beantragte der Nachbar eine Genehmigung seiner schwarz
gebauten Mauer!
Darauf hin haben wir Wiederspruch eingelegt der mit folgender
Begründung des Landratsamtes abgelehnt wurde:

Die Mauer sei ja nur 1,35 m hoch und stellte somit keine Gefährdung
dar !

Ja stimmt am Anfang der Straße ist Sie wirklich nur 1,35 m, aber wie
bitte kann ich die Höhe von 2,65 m gerechtfertigen die zu meiner
gegenüberliegenden Hauswand ragen ?
Wie kann sowas genehmigt werden wenn es doch heißt es dürfen nur
maximal 1,80 m zwischen zwei Grundstücken errichtet werden ?

Klar, wenn man heute die richtigen Personen kennt, dann geht alles !
Oder ???

Wo ist bitte die Gerechtigkeit ? Ich dachte immer wir sind in einem
Rechtsstaat!

Stimmt das wirklich das Geld die Welt regiert ? Und auch Richter nicht
mehr gerecht sind weil Sie zu faul oder bestechlich sind ???

Kann mir da jemand einen Tip geben was ich noch dagegen unternehmen
könnte ?

Lieben Gruß
Sieglinde
Robert Pflüger
2005-11-10 19:42:32 UTC
Permalink
HAllo,
Post by sieglinde
...
Nach drei Jahren beantragte der Nachbar eine Genehmigung seiner schwarz
gebauten Mauer!
Darauf hin haben wir Wiederspruch eingelegt der mit folgender
Die Mauer sei ja nur 1,35 m hoch und stellte somit keine Gefährdung
dar !
Stell das mit der Höhe der Mauer beim Landratsamt klar. Erst einmal
telefonisch. ich würde nicht mal so sehr auf eine Gefährdung abstellen
(das hat mit Genehmigungsfähigkeit nichts tz tun), sondern auf
nachbarschützende Aspekte der Bauordnung. Wenn daraufhin Zusagen nicht
eingehalten werden: bei der Ablehung sollte eine Rechtsmittelbelehrung
dabei sein. da steht drinn innerhalb welcher Frist man sich an welche
Stelle wenden muß.

Neben dem offentlichem Baurecht gibt es die Möglichkeit per Zivilrecht
gegen die Mauer vorzugehen. -> Anwalt
--
Mit freundlichen Grüßen


Robert
sieglinde
2005-11-10 19:57:29 UTC
Permalink
Hallo Robert,

auch ein bereits erstelltes Gutachten interessiert weder das
Landratsamt noch hat es der Richter im Amtsgericht gelesen und
berücksichtigt !
Es deutet alles darauf hin, das die zuständigen Personen im
Landratsamt auf der Seite des Nachbarn stehen.

Was Beziehungen so ausmachen können !
Robert Pflüger
2005-11-10 20:40:32 UTC
Permalink
HAllo,
Post by sieglinde
...
auch ein bereits erstelltes Gutachten interessiert weder das
Landratsamt noch hat es der Richter im Amtsgericht gelesen und
berücksichtigt !
Du hast bei Deinem Ersten Beitrag einiges Verschwiegen. Gutachten,
Amtsgericht ect. sonst noch was?
Post by sieglinde
Es deutet alles darauf hin, das die zuständigen Personen im
Landratsamt auf der Seite des Nachbarn stehen.
Was Beziehungen so ausmachen können !
dienstaufsichtsbeschwerde?

... bleib mal auf dem Teppich, schlidere den gesamten Sachverhalt, wann
wer was gemacht oder entschieden hat,
und poste das auf news:de.soc.recht.misc
hier ist dafür mittlerweile wohl die falsche Gruppe.
--
Mit freundlichen Grüßen


Robert
Steffen Stein
2005-11-10 19:52:34 UTC
Permalink
Post by sieglinde
...
Vor der Errichtung der Mauer machten wir ihn noch darauf aufmerksam das
wir unseren Aushub vom Bau noch abziehen müssen (um unseren Bauplan
einzuhalten) und das Gelände von uns, um einiges tiefer sein wird als
er es ist. (Wobei das Gelände des Bauplans das bestehende Gelände
ist, so wie es vor Erbauung des Hauses war.)
Zu dem Zeitpunkt als wir unsere Flächen dem Bauplan anpaßten, hatte
unser Nachbar schon erkennbar, ohne mit uns gesprochen zu haben eine
Art Fundament errichtet worauf er dann einige Wochen später eine
freistehende Ziegelmauer setzte.
Da wir mit unserem neuen Nachbarn keinen streit wollten, nahmen wir das
so hin.
Mitlerweile muß ich feststellen das dies ein schwerwiegender Fehler
war.
Nach einem Jahr bekam die verputzte Mauer Risse und neigt sich
mitlerweile schon über 4 cm in uner Grundstück rüber.
Als wir Ihn darüber aufmerksam machten,das früher oder später wohl
die Mauer umfallen wird, verlangte er von uns eine zusätzliche
Stützmauer, da wir ja angeblich abgegraben haben und nun ja auch
schuld seien das die Mauer instabil wird.
Die verlangte Stützwand würde sich in einer länge von ca. 15 m und
einer tiefe von ca. 1 m bewegen.
wieso das denn, es ist SEINE Mauer und er hat dafür zu sorgen, dass sie
stabil steht. Wenn die Mauer also wegen eines unzureichenden Fundamentes
umstürzt ist das ein Problem des Nachbarn - also meiner Meinung nach.

Eine richtige Rechtsberatung gibts beim Anwalt, leider :-(

Steffen
--
Dieser Beitrag kann Übertreibungen, ironische Bestandteile und seltsame
Zeichenfolgen enthalten
Adrian Herrmann
2005-11-11 10:23:59 UTC
Permalink
Post by Steffen Stein
Post by sieglinde
Die verlangte Stützwand würde sich in einer länge von ca. 15 m und
einer tiefe von ca. 1 m bewegen.
wieso das denn, es ist SEINE Mauer und er hat dafür zu sorgen, dass sie
stabil steht. Wenn die Mauer also wegen eines unzureichenden Fundamentes
umstürzt ist das ein Problem des Nachbarn - also meiner Meinung nach.
Eine richtige Rechtsberatung gibts beim Anwalt, leider :-(
So einfach wird das hier nicht liegen, ich mutmaße aus dem Geschriebenen,
daß die Mauer vor Beginn der Bauarbeiten des eigenen Haus errichtet wurde.
D.h. der Nachbar hat die Höhen zugrunde legen müssen die vorhanden waren.
Selbst wenn er um den späteren Bau weiß. Die Sicherung der umliegenden
Bebauung muß dann im Zuge des Neubaus erfolgen.

Wenn jetzt ohne Sicherung gebaut wurde dürfte die Standsicherheit in Frage
stehen. Neigt sich das ganze wie beschrieben ist der Schaden bereits
eingetreten. So einfach würde ich die Zuständigkeit nicht beim Nachbarn
sehen. Das kann sogar soweit gehen daß hier der Schaden zu beseitigen ist.
Frage ist, wer hat dort gebaut, Firma? Eigenleistung? Gibt's ggf. eine
Haftpflicht.

Gruß
Adrian
Robert Pflüger
2005-11-11 15:00:18 UTC
Permalink
HAllo,
Post by Adrian Herrmann
...
D.h. der Nachbar hat die Höhen zugrunde legen müssen die vorhanden waren.
Selbst wenn er um den späteren Bau weiß. Die Sicherung der umliegenden
Bebauung muß dann im Zuge des Neubaus erfolgen.
Zitat aus dem OP:
"Vor der Errichtung der Mauer machten wir ihn noch darauf aufmerksam das
wir unseren Aushub vom Bau noch abziehen müssen (um unseren Bauplan
einzuhalten) und das Gelände von uns, um einiges tiefer sein wird als
er es ist. (Wobei das Gelände des Bauplans das bestehende Gelände
ist, so wie es vor Erbauung des Hauses war.)"
Post by Adrian Herrmann
Wenn jetzt ohne Sicherung gebaut wurde dürfte die Standsicherheit in Frage
stehen.
wenn der Nachbar das Fundament seiner Stützwand "gegen den Aushub
betoniert" hat, und nicht tief genug unter die natürliche oder
festgelegte Geländeoberfläche gegründet hat um eine selbständige
Standfestigkeit zu haben, ... was kann da der Fragesteller dafür?

ganz abgesehen von der fehlenden Baugenehmigung.
--
Mit freundlichen Grüßen


Robert
Steffen Stein
2005-11-11 20:33:36 UTC
Permalink
Post by Robert Pflüger
HAllo,
Post by Adrian Herrmann
...
D.h. der Nachbar hat die Höhen zugrunde legen müssen die vorhanden waren.
Selbst wenn er um den späteren Bau weiß. Die Sicherung der umliegenden
Bebauung muß dann im Zuge des Neubaus erfolgen.
"Vor der Errichtung der Mauer machten wir ihn noch darauf aufmerksam das
wir unseren Aushub vom Bau noch abziehen müssen (um unseren Bauplan
einzuhalten) und das Gelände von uns, um einiges tiefer sein wird als
er es ist. (Wobei das Gelände des Bauplans das bestehende Gelände
ist, so wie es vor Erbauung des Hauses war.)"
Post by Adrian Herrmann
Wenn jetzt ohne Sicherung gebaut wurde dürfte die Standsicherheit in
Frage stehen.
wenn der Nachbar das Fundament seiner Stützwand "gegen den Aushub
betoniert" hat, und nicht tief genug unter die natürliche oder
festgelegte Geländeoberfläche gegründet hat um eine selbständige
Standfestigkeit zu haben, ... was kann da der Fragesteller dafür?
nix, aber leider hat der OP es anscheinend nicht schriftlich, dass der
Nachbar davon in Kenntnis gesetzt wurde....
Post by Robert Pflüger
ganz abgesehen von der fehlenden Baugenehmigung.
naja, das ist ein ganz anderes Problem...

Steffen
--
Dieser Beitrag kann Übertreibungen, ironische Bestandteile und seltsame
Zeichenfolgen enthalten
Adrian Herrmann
2005-11-12 18:26:12 UTC
Permalink
Post by Robert Pflüger
wenn der Nachbar das Fundament seiner Stützwand "gegen den Aushub
betoniert" hat, und nicht tief genug unter die natürliche oder
festgelegte Geländeoberfläche gegründet hat um eine selbständige
Standfestigkeit zu haben, ... was kann da der Fragesteller dafür?
Sorry, das hatte ich nicht richtig gelesen und eine spätere Bauphase
unterstellt, "nach der Mauer". Insoweit ist es natürlich Sache des Nachbarn
und in seiner Sorgfaltpflicht zu prüfen inwieweit die Lage temporär ist,
zumal gelagerter Aushub nicht verdichtet ist und zur Gründung ungeeignet.
Post by Robert Pflüger
ganz abgesehen von der fehlenden Baugenehmigung.
Damit hat m.E. nur das Bauaumt etwas zu tun. Du kannst auch nicht jemanden
absichtlich ins Auto fahren nur weil er falsch vor Deiner Einfahrt parkt.

Ohne Rechtsbeistand wird die Sache kaum lösbar sein.

Gruß
Adrian
Robert Pflüger
2005-11-13 09:26:31 UTC
Permalink
HAllo,
Post by Adrian Herrmann
...
Damit hat m.E. nur das Bauaumt etwas zu tun.
richtig?
Post by Adrian Herrmann
Du kannst auch nicht jemanden
absichtlich ins Auto fahren nur weil er falsch vor Deiner Einfahrt parkt.
aber das Bauordnungsamt / Landratsamt (Baugenehmigungsbehörde) wird sich
schwer tun vor meiner Einfahrt einen Parkplatz auszuweisen (zu genehmigen).
--
Mit freundlichen Grüßen


Robert
Adrian Herrmann
2005-11-14 08:46:31 UTC
Permalink
Post by Robert Pflüger
Post by Adrian Herrmann
Du kannst auch nicht jemanden
absichtlich ins Auto fahren nur weil er falsch vor Deiner Einfahrt parkt.
aber das Bauordnungsamt / Landratsamt (Baugenehmigungsbehörde) wird sich
schwer tun vor meiner Einfahrt einen Parkplatz auszuweisen (zu
genehmigen).

Das ist sicher richtig, Du würdest aber nicht abwarten bis das fertig gebaut
ist. Eine Dringlichkeit besteht in dem behandelten Falle nicht. Hier ist es
i.d.R. so, daß die Behörde die Genehmigungsfähigkeit des "nicht Genehmigten"
prüft. Ist diese Tatsache erfüllt, kann eine nachträgliche Genehmigung
erteilt werden. I.d.R. wird noch ein Ordnuzngsgeld verhängt. Ist es nicht
genehmigungsfähig, ist zurückzubauen.

Der Weg ist immer über die genehmigende Behörde. Ein eigenmächtiger Eingriff
hätte u.U. eine Schadensersatzpflicht zur Folge.

Wie lange die Verjährungsfristen hier sind ist mir unbekannt. In den
landwirtschaftlich genutzten Bereichen verfährt man auch Jahre nach der
Schwarzbauerstellung ziemlich gnadenlos. Letztes Jahr wurden die Felder in
den Randbezirken auf solche Bauten geprüft und selbst 10 Jahre alte Bauten
wurden abgerissen. Inwieweit die Betroffenen dem auch hätten entgehen können
entzieht sich meiner Kenntnis, es ging ohnehin meist nur um nicht gestattete
Unterstände mit fraglichem Nutzen.

Gruß
Adrian Herrmann
Robert Pflüger
2005-11-14 12:12:06 UTC
Permalink
HAllo,
Post by Adrian Herrmann
...
Der Weg ist immer über die genehmigende Behörde.
soweit man sich auf das öffentliche Baurecht berufen will, ja.
Post by Adrian Herrmann
Ein eigenmächtiger Eingriff
hätte u.U. eine Schadensersatzpflicht zur Folge.
welche Art "eigenmächtiger Eingriff" meinst Du?
Post by Adrian Herrmann
Wie lange die Verjährungsfristen hier sind ist mir unbekannt.
ein Schwarzbau hat keinen Bestandsschutz, kann aber nachträglich
genehmigt werden, wenn er genehmigungsfähig ist.

Wenn zur Genehmigungsfähigkeit die Zustimmung des Nachbarn erforderlich
ist, dann ist es von dieser Zustimmung (von nicht wahrgenommenem
Widerspruchsrecht) abhängig ob nachträglich die Baugenehmigung
rechtskräftig werden kann.

Wenn das Gelände des OP die natürliche oder festgelegte Geländeoberkante
ist, dann muß bei Widerspruch die Mauer so weit abgetragen werden, daß
Sie "keiner Genehmigung bedarf". und unter der gleichen Bedingung wie
oben, hat der Eigentümer auf dessen Grundstück die Mauer errichtet wurde
für deren Standfestigkeit zu sorgen.


Es scheint darauf hinauszulaufen, die natürliche oder festgelegte
Geländeoberfläche zu "beweisen".
entweder einer hat aufgeschüttet oder ein anderer hat abgegraben. wenn
jeder ein bischen ... kommt ein Vergleich dabei heraus.
--
Mit freundlichen Grüßen


Robert
Adrian Herrmann
2005-11-14 13:07:55 UTC
Permalink
Post by Robert Pflüger
Post by Adrian Herrmann
Ein eigenmächtiger Eingriff
hätte u.U. eine Schadensersatzpflicht zur Folge.
welche Art "eigenmächtiger Eingriff" meinst Du?
Es kam glaube ich nicht von Deiner Seite. Die Verantwortung für die
Standsicherheit wurde alleine beim Nachbarn unterstellt.

Wenn ich es richtig verstehe, hat der Nachbar das aufgeschüttete Erdreich
als fertige GOK angenommen. Für den aufgeschütteten Zustand war die Mauer
wohl standsicher. Durch das Abgraben, was zwar berechtigt ist wird aber an
dieser Mauer gearbeitet und womöglich Fundamente freigelegt. Die
Standsicherheit wird erst durch dieses Abgraben in Frage gestellt.

So wie es jetzt aussieht ist die Mauer so nicht mehr standfest. Ob ein
Richter der Argumentation folgt, daß diese Mauer ohnehin nicht zu genehmigen
ist, wage ich zu bezweifeln. Dieses Abgraben kann als eigenmächtige Handlung
ausgelegt und wird mit Sicherheit beanstandet.

So wie die Sache aussieht hat der Nachbar derzeit die Behörden auf seiner
Seite. Im ungünstigsten Fall wird er die Stabilisierung der Mauer
erfolgreich einfordern.

Gruß
Adrian Herrmann
Alice Müller
2005-11-14 14:49:12 UTC
Permalink
Aloha Robert Pflüger,
Post by Robert Pflüger
aber das Bauordnungsamt / Landratsamt (Baugenehmigungsbehörde) wird
sich schwer tun vor meiner Einfahrt einen Parkplatz auszuweisen (zu
genehmigen).
Na sei dir da nicht so sicher. Habe von einem Fall gehört, wo
Straßenlaternen einfach vor Garagen und Einfahrten gestellt
wurden. ;-)

Alice

Loading...