Discussion:
Geländer für niedrige Veranda?
(zu alt für eine Antwort)
Peter Klein
2004-09-24 14:00:00 UTC
Permalink
Hallo zusammen.
Wer kann mir sagen ab welcher Sockelhöhe ein Geländer
oder Ähnliches angebracht werden muss?
Konkret handelt es sich hier um eine ca. 7 Meter lange
und 1,50 m breite Veranda unter einem Balkon.
Die Höhe ist ca. 50 cm über der davor liegenden Wiese.
Eine einstufige, ca 50 cm breite Treppe ist vorhanden.
Danke schonmal für die Antworten.
Peter
tobias knittel
2004-09-24 14:03:06 UTC
Permalink
Hi Peter,
Post by Peter Klein
Wer kann mir sagen ab welcher Sockelhöhe ein Geländer
oder Ähnliches angebracht werden muss?
Konkret handelt es sich hier um eine ca. 7 Meter lange
und 1,50 m breite Veranda unter einem Balkon.
Die Höhe ist ca. 50 cm über der davor liegenden Wiese.
Eine einstufige, ca 50 cm breite Treppe ist vorhanden.
Danke schonmal für die Antworten.
Geländer erst ab 1 m Absturzhöhe erforderlich.

Gruß

Tobias
Peter Klein
2004-09-24 14:13:51 UTC
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Post by tobias knittel
Hi Peter,
Post by Peter Klein
Wer kann mir sagen ab welcher Sockelhöhe ein Geländer
oder Ähnliches angebracht werden muss?
Konkret handelt es sich hier um eine ca. 7 Meter lange
und 1,50 m breite Veranda unter einem Balkon.
Die Höhe ist ca. 50 cm über der davor liegenden Wiese.
Eine einstufige, ca 50 cm breite Treppe ist vorhanden.
Danke schonmal für die Antworten.
Geländer erst ab 1 m Absturzhöhe erforderlich.
Gruß
Tobias
Danke für die schnelle Antwort, Tobias!
Kann man das irgendwo "verbindlich" nachlesen?

Gruß

Peter
tobias knittel
2004-09-24 14:22:20 UTC
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Hi Peter,
Post by Peter Klein
Danke für die schnelle Antwort, Tobias!
Kann man das irgendwo "verbindlich" nachlesen.
Ja, nur weiß ich gerade nicht wo. Google mal,
brachte einige Ergebnisse (habs grad probiert).

Gruß

Tobias
Bruno Stubenrauch
2004-09-24 16:41:57 UTC
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Die 1 m finden sich in § 38 der Musterbauordnung. Die Musterbauordnung gilt
aber nichts, sie ist nur die Vorlage, von der die Länder abschreiben
(sollen). Hessen hats z.B. getan:
§ 35:
"In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu
versehen:
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an
mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen" ...
In Thüringen stehts auch so in der ThürBO, ebenso in S-H, in Bayern nicht.
Peter Klein
2004-09-24 18:11:05 UTC
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Post by Bruno Stubenrauch
Die 1 m finden sich in § 38 der Musterbauordnung. Die Musterbauordnung gilt
aber nichts, sie ist nur die Vorlage, von der die Länder abschreiben
"In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an
mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen" ...
In Thüringen stehts auch so in der ThürBO, ebenso in S-H, in Bayern nicht.
Hallo Bruno,
danke für den Hinweis auf Hessen :-)
Das passt!

Gruß Peter -> aus Hessen
Hubert Bigerl
2004-09-24 14:23:35 UTC
Permalink
Hallo Peter,

Aus Sicherheitsgründen müssen Geländer ab einer Absturzhöhe von einem
Meter 90 cm hoch sein. Ab einer Absturzhöhe von 12 m muß eine 1,10 m
hohe Brüstung vorgesehen werden.
Über einer Absturzhöhe von 1,50 m dürfen Geländeröffnungen maximal 12
cm betragen. Der Abstand bei vorgehängten Geländern zwischen Fußboden
und Umwehrung darf maximal 4 cm ausmachen.

Geregelt ist das in DIN 18065 2000-01 Punkt 6.9 (Tabelle 2). Es kann
allerdings auch Arbeitschutz- oder UVV-Vorschriften geben.

Aber wenn du Angst hast runterzufallen, machst du natürlich schon
früher eins hin. Da tunŽs dann auch Blumenkübel oder so

Gruss Hubert
Peter Klein
2004-09-24 15:42:41 UTC
Permalink
Post by Hubert Bigerl
Hallo Peter,
Aus Sicherheitsgründen müssen Geländer ab einer Absturzhöhe von einem
Meter 90 cm hoch sein. Ab einer Absturzhöhe von 12 m muß eine 1,10 m
hohe Brüstung vorgesehen werden.
Über einer Absturzhöhe von 1,50 m dürfen Geländeröffnungen maximal 12
cm betragen. Der Abstand bei vorgehängten Geländern zwischen Fußboden
und Umwehrung darf maximal 4 cm ausmachen.
Geregelt ist das in DIN 18065 2000-01 Punkt 6.9 (Tabelle 2). Es kann
allerdings auch Arbeitschutz- oder UVV-Vorschriften geben.
Aber wenn du Angst hast runterzufallen, machst du natürlich schon
früher eins hin. Da tunŽs dann auch Blumenkübel oder so
Gruss Hubert
Hallo Hubert.
Danke für die Antwort.
Ich habe keine Angst sondern der Hausbesitzer/Vermieter.
Er meint wenn ich da abstürzen würde könnten
Forderungen an ihn geltend gemacht werden.
Es geht nicht um die Treppe sondern um die Höhe
der Veranda an sich. Wenn ich mich auf die Kante
der Veranda setze, stehen meine Füsse bequem
auf der Wiese, genau so wie man auf einem Stuhl sitzt.
Ich finde das bei einer Höhe von 50 cm
eine Absturzsicherung durch ein Geländer o. Ä.
völlig überflüssig ist und das man daraus keine
Haftungsansprüche geltend machen kann.

Gruss Peter
Robert Pflüger
2004-09-24 20:59:23 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Hubert Bigerl
...
Aus Sicherheitsgründen müssen Geländer ab einer Absturzhöhe von einem
Meter 90 cm hoch sein.
in der BayBO sind die 90 cm mal gestanden, das war einmal. mittlerweile
dürfte die DIN einzuhalten sein oder die Unvallverhütungsvorschriften.
... und dann sind es 100 cm Geländerhöhe.
Post by Hubert Bigerl
...
Über einer Absturzhöhe von 1,50 m dürfen Geländeröffnungen maximal 12
cm betragen.
diese Vorschrift ist mir neu. Wo ist das so geregelt? (Du meinst erhöhte
Spielebenen in Kindertageseinrichtungen?)
in einem Sonderdruck der GUV mit dem Titel "Kindertageseinrichtungen"
(oder ähnlich) ist der Stababstand bei einem Geländer auf nur 10 cm
festgelegt. Die Internetversion von GUV-SR 2002 (aus dem Jahr 2001)
sieht noch 12 cm vor. Bei Interesse schau ich mal nach dem genauem
Titel.
Post by Hubert Bigerl
Der Abstand bei vorgehängten Geländern zwischen Fußboden
und Umwehrung darf maximal 4 cm ausmachen.
so steht es in der DIN.
--
Mit freundlichen Grüßen

Robert Pflüger
Stephan Schwarzbold
2004-09-25 01:31:24 UTC
Permalink
Post by Hubert Bigerl
Aus Sicherheitsgründen müssen Geländer ab einer Absturzhöhe von einem
Meter 90 cm hoch sein. Ab einer Absturzhöhe von 12 m muß eine 1,10 m
hohe Brüstung vorgesehen werden.
Über einer Absturzhöhe von 1,50 m dürfen Geländeröffnungen maximal 12
cm betragen. Der Abstand bei vorgehängten Geländern zwischen Fußboden
und Umwehrung darf maximal 4 cm ausmachen.
Geregelt ist das in DIN 18065 2000-01 Punkt 6.9 (Tabelle 2). Es kann
allerdings auch Arbeitschutz- oder UVV-Vorschriften geben.
Aber wenn du Angst hast runterzufallen, machst du natürlich schon
früher eins hin. Da tunŽs dann auch Blumenkübel oder so
Das ist so nicht korrekt. Die Landes-Bauverordnungen schreiben teilweise
höhere Vorgaben vor. Diese müssen zusätzlich zu den Vorgaben in DIN 18065
erfüllt sein. ... also erst LBVo und dann DIN.


Stephan
Robert Pflüger
2004-09-24 20:37:51 UTC
Permalink
HAllo,
Post by Peter Klein
Hallo zusammen.
Wer kann mir sagen ab welcher Sockelhöhe ein Geländer
oder Ähnliches angebracht werden muss?
wenn Du sagst welche Bauordnung anzuwenden ist (Bundesland?)
wenn Du sagst um was für ein Gebäude es sich handelt (eventuelle
Sonderbauverordnung)
wenn Du sagst, ob da eine Arbeitsstätte sein könnte
(Arbeitsstättenrichtlinien ...)
wenn Du sagst, ob die Unfallverhütungsvorschriften der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eingehalten werden
müssen (z.B. wenn es beabsichtigt ist Haushaltshilfen zu beschäftigen)


zum selber schlau machen:
http://www.feuertrutz.de
http://regelwerk.unfallkassen.de/
--
Mit freundlichen Grüßen

Robert Pflüger
Peter Klein
2004-09-25 09:34:13 UTC
Permalink
Post by Robert Pflüger
HAllo,
Post by Peter Klein
Hallo zusammen.
Wer kann mir sagen ab welcher Sockelhöhe ein Geländer
oder Ähnliches angebracht werden muss?
wenn Du sagst welche Bauordnung anzuwenden ist (Bundesland?)
Hessen
Post by Robert Pflüger
wenn Du sagst um was für ein Gebäude es sich handelt (eventuelle
Sonderbauverordnung)
normales 2-Familien Wohnhaus
Post by Robert Pflüger
wenn Du sagst, ob da eine Arbeitsstätte sein könnte
(Arbeitsstättenrichtlinien ...)
nicht vorhanden
Post by Robert Pflüger
wenn Du sagst, ob die Unfallverhütungsvorschriften der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eingehalten werden
müssen (z.B. wenn es beabsichtigt ist Haushaltshilfen zu beschäftigen)
nicht vorhanden

Gruß Peter
Robert Pflüger
2004-09-25 17:07:51 UTC
Permalink
Hessen - Version 1.1 - 29.03.2004 - 19 -  2004 FeuerTRUTZ GmbH
§ 35 Umwehrungen, Brüstungen, Geländer
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit
Brüstungen zu versehen:
1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar
an mehr als 1 m tiefer liegende
Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der
Flächen widerspricht wie bei
Verladerampen, Kais und Schwimmbecken, ...
Post by Bruno Stubenrauch
...
Hessen
--
Mit freundlichen Grüßen

Robert
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