Georg Wieser
2013-01-22 10:14:16 UTC
Zitat:
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal
75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden -
außer im sogenannten "Außenbereich", das heißt in der Regel, das Gebiet
ist in der unmittelbaren und näheren Nachbarschaft bebaut. Wenn Sie sich
nicht sicher sind fragen Sie im Amt für Bauaufsicht nach.
Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen
allerdings ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem
Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.
Abstandsflächen
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von
Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die
nachfolgenden Voraussetzungen einhalten:
Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.
Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze
auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 3 m.)
Zitat Ende....
Meine Situation:
Nachbar hat an meinen "Vor- Nebengarten" ;-) sein Gebäude direkt
angebaut. Ich habe die Abstandsfläche "abgetreten". So weit so gut.
Ich brauch die Fläche nicht wirklich, da ist jetzt halt ne Grasfläche.
Nun spiele ich mit der Idee ein Gewächshaus dort hinzustellen.
Jetzt wird der letzte Satz interessant. Mit der Gemeinde habe ich
geklärt, daß ein Gewächshaus ein "Nebengebäude" ist. Ob ich das jetzt
innerhalb der Abstandsfläche des Nachbargebäudes errichten darf? Siehe oben?
Unsere Gemeinde ist sehr "freundlich" was die Einwohner angeht und sucht
eher nach Lösungen für Wünsche . Das Landratsamt versucht eher Probleme
zu machen wo gar keine sind ;-( Daher möchte ich dort nicht so arg
gerne "die Pferde scheu" machen.
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal
75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden -
außer im sogenannten "Außenbereich", das heißt in der Regel, das Gebiet
ist in der unmittelbaren und näheren Nachbarschaft bebaut. Wenn Sie sich
nicht sicher sind fragen Sie im Amt für Bauaufsicht nach.
Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen
allerdings ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem
Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.
Abstandsflächen
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von
Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die
nachfolgenden Voraussetzungen einhalten:
Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.
Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze
auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 3 m.)
Zitat Ende....
Meine Situation:
Nachbar hat an meinen "Vor- Nebengarten" ;-) sein Gebäude direkt
angebaut. Ich habe die Abstandsfläche "abgetreten". So weit so gut.
Ich brauch die Fläche nicht wirklich, da ist jetzt halt ne Grasfläche.
Nun spiele ich mit der Idee ein Gewächshaus dort hinzustellen.
Jetzt wird der letzte Satz interessant. Mit der Gemeinde habe ich
geklärt, daß ein Gewächshaus ein "Nebengebäude" ist. Ob ich das jetzt
innerhalb der Abstandsfläche des Nachbargebäudes errichten darf? Siehe oben?
Unsere Gemeinde ist sehr "freundlich" was die Einwohner angeht und sucht
eher nach Lösungen für Wünsche . Das Landratsamt versucht eher Probleme
zu machen wo gar keine sind ;-( Daher möchte ich dort nicht so arg
gerne "die Pferde scheu" machen.