Discussion:
Nebengebäude bis 75m³ bayern
(zu alt für eine Antwort)
Georg Wieser
2013-01-22 10:14:16 UTC
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Zitat:
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal
75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden -
außer im sogenannten "Außenbereich", das heißt in der Regel, das Gebiet
ist in der unmittelbaren und näheren Nachbarschaft bebaut. Wenn Sie sich
nicht sicher sind fragen Sie im Amt für Bauaufsicht nach.
Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen
allerdings ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem
Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.

Abstandsflächen
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von
Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die
nachfolgenden Voraussetzungen einhalten:

Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.
Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze
auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 3 m.)

Zitat Ende....

Meine Situation:

Nachbar hat an meinen "Vor- Nebengarten" ;-) sein Gebäude direkt
angebaut. Ich habe die Abstandsfläche "abgetreten". So weit so gut.
Ich brauch die Fläche nicht wirklich, da ist jetzt halt ne Grasfläche.

Nun spiele ich mit der Idee ein Gewächshaus dort hinzustellen.

Jetzt wird der letzte Satz interessant. Mit der Gemeinde habe ich
geklärt, daß ein Gewächshaus ein "Nebengebäude" ist. Ob ich das jetzt
innerhalb der Abstandsfläche des Nachbargebäudes errichten darf? Siehe oben?

Unsere Gemeinde ist sehr "freundlich" was die Einwohner angeht und sucht
eher nach Lösungen für Wünsche . Das Landratsamt versucht eher Probleme
zu machen wo gar keine sind ;-( Daher möchte ich dort nicht so arg
gerne "die Pferde scheu" machen.
Karl-Ludwig Diehl
2013-01-22 15:42:37 UTC
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Post by Georg Wieser
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal
75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden -
außer im sogenannten "Außenbereich", das heißt in der Regel, das Gebiet
ist in der unmittelbaren und näheren Nachbarschaft bebaut. Wenn Sie sich
nicht sicher sind fragen Sie im Amt für Bauaufsicht nach.
Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen
allerdings ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem
Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.
Abstandsflächen
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von
Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die
Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.
Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze
auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 3 m.)
Zitat Ende....
Nachbar hat an meinen "Vor- Nebengarten" ;-) sein Gebäude direkt
angebaut. Ich habe die Abstandsfläche "abgetreten". So weit so gut.
Ich brauch die Fläche nicht wirklich, da ist jetzt halt ne Grasfläche.
Nun spiele ich mit der Idee ein Gewächshaus dort hinzustellen.
Jetzt wird der letzte Satz interessant. Mit der Gemeinde habe ich
geklärt, daß ein Gewächshaus ein "Nebengebäude" ist. Ob ich das jetzt
innerhalb der Abstandsfläche des Nachbargebäudes errichten darf? Siehe oben?
Du machst keine Pferde scheu, wenn Du bei der zu-
staendigen Behoerde nachfragst, ob Du dort ein
Gewaechshaus aufbauen darfst oder nicht. Unsere
Ratschlaege sind ohnehin nicht maszgebend, wenn
es um Genehmigungsfaehigkeit geht.

Die Groesse Deines Glashuette wird wohl ausschlag-
gebend sein.

K.L.
Georg Wieser
2013-01-28 13:45:47 UTC
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Post by Karl-Ludwig Diehl
Post by Georg Wieser
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal
75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden -
außer im sogenannten "Außenbereich", das heißt in der Regel, das Gebiet
ist in der unmittelbaren und näheren Nachbarschaft bebaut. Wenn Sie sich
nicht sicher sind fragen Sie im Amt für Bauaufsicht nach.
Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen
allerdings ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem
Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.
Abstandsflächen
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von
Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die
Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.
Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze
auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 3 m.)
Zitat Ende....
Nachbar hat an meinen "Vor- Nebengarten" ;-) sein Gebäude direkt
angebaut. Ich habe die Abstandsfläche "abgetreten". So weit so gut.
Ich brauch die Fläche nicht wirklich, da ist jetzt halt ne Grasfläche.
Nun spiele ich mit der Idee ein Gewächshaus dort hinzustellen.
Jetzt wird der letzte Satz interessant. Mit der Gemeinde habe ich
geklärt, daß ein Gewächshaus ein "Nebengebäude" ist. Ob ich das jetzt
innerhalb der Abstandsfläche des Nachbargebäudes errichten darf? Siehe oben?
Du machst keine Pferde scheu, wenn Du bei der zu-
staendigen Behoerde nachfragst, ob Du dort ein
Gewaechshaus aufbauen darfst oder nicht. Unsere
Ratschlaege sind ohnehin nicht maszgebend, wenn
es um Genehmigungsfaehigkeit geht.
Die Groesse Deines Glashuette wird wohl ausschlag-
gebend sein.
K.L.
Antwort LRA... Nööö naa uuuhhh Gewächshaus.... ist kein Nebengebäude..
äähhh uuhhh nee da sind keine 3m Abstandsfläche... uuhhh

Meine Einlassung. Das ist am Ende des Gewerbegebiets hinter mir kommen
noch 10m Brache, dann Konversationsfläche undurchdringlich bewachsen
"Niemandsland"....

LRA: Na gut, aber auf keinen Fall höher als 3m!!! Ich OK, danke.

Schön daß manchmal das Opportunitätsprinzip auch zu Gunsten der Bürger
ausgelegt werden kann. Wenn vernunftsmäßig wirklich nichts dagegen
spricht ;-)

Danke LRA!
Karl-Ludwig Diehl
2013-01-28 15:09:03 UTC
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Post by Georg Wieser
Post by Karl-Ludwig Diehl
Post by Georg Wieser
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal
75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden -
außer im sogenannten "Außenbereich", das heißt in der Regel, das Gebiet
ist in der unmittelbaren und näheren Nachbarschaft bebaut. Wenn Sie sich
nicht sicher sind fragen Sie im Amt für Bauaufsicht nach.
Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen
allerdings ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem
Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.
Abstandsflächen
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von
Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die
Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.
Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze
auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 3 m.)
Zitat Ende....
Nachbar hat an meinen "Vor- Nebengarten" ;-) sein Gebäude direkt
angebaut. Ich habe die Abstandsfläche "abgetreten". So weit so gut.
Ich brauch die Fläche nicht wirklich, da ist jetzt halt ne Grasfläche.
Nun spiele ich mit der Idee ein Gewächshaus dort hinzustellen.
Jetzt wird der letzte Satz interessant. Mit der Gemeinde habe ich
geklärt, daß ein Gewächshaus ein "Nebengebäude" ist. Ob ich das jetzt
innerhalb der Abstandsfläche des Nachbargebäudes errichten darf? Siehe oben?
Du machst keine Pferde scheu, wenn Du bei der zu-
staendigen Behoerde nachfragst, ob Du dort ein
Gewaechshaus aufbauen darfst oder nicht. Unsere
Ratschlaege sind ohnehin nicht maszgebend, wenn
es um Genehmigungsfaehigkeit geht.
Die Groesse Deines Glashuette wird wohl ausschlag-
gebend sein.
K.L.
Antwort LRA... Nööö naa uuuhhh Gewächshaus.... ist kein Nebengebäude..
äähhh uuhhh nee da sind keine 3m Abstandsfläche... uuhhh
Meine Einlassung. Das ist am Ende des Gewerbegebiets hinter mir kommen
noch 10m Brache, dann Konversationsfläche undurchdringlich bewachsen
"Niemandsland"....
LRA: Na gut, aber auf keinen Fall höher als 3m!!!  Ich OK, danke.
Schön daß manchmal das Opportunitätsprinzip auch zu Gunsten der Bürger
ausgelegt werden kann. Wenn vernunftsmäßig wirklich nichts dagegen
spricht ;-)
Danke LRA
Na bitte. Das war doch ergiebig.

K.L.
Georg Wieser
2013-01-28 19:09:00 UTC
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Post by Karl-Ludwig Diehl
Post by Georg Wieser
Post by Karl-Ludwig Diehl
Post by Georg Wieser
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal
75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden -
außer im sogenannten "Außenbereich", das heißt in der Regel, das Gebiet
ist in der unmittelbaren und näheren Nachbarschaft bebaut. Wenn Sie sich
nicht sicher sind fragen Sie im Amt für Bauaufsicht nach.
Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen
allerdings ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem
Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.
Abstandsflächen
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von
Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die
Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.
Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze
auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 3 m.)
Zitat Ende....
Nachbar hat an meinen "Vor- Nebengarten" ;-) sein Gebäude direkt
angebaut. Ich habe die Abstandsfläche "abgetreten". So weit so gut.
Ich brauch die Fläche nicht wirklich, da ist jetzt halt ne Grasfläche.
Nun spiele ich mit der Idee ein Gewächshaus dort hinzustellen.
Jetzt wird der letzte Satz interessant. Mit der Gemeinde habe ich
geklärt, daß ein Gewächshaus ein "Nebengebäude" ist. Ob ich das jetzt
innerhalb der Abstandsfläche des Nachbargebäudes errichten darf? Siehe oben?
Du machst keine Pferde scheu, wenn Du bei der zu-
staendigen Behoerde nachfragst, ob Du dort ein
Gewaechshaus aufbauen darfst oder nicht. Unsere
Ratschlaege sind ohnehin nicht maszgebend, wenn
es um Genehmigungsfaehigkeit geht.
Die Groesse Deines Glashuette wird wohl ausschlag-
gebend sein.
K.L.
Antwort LRA... Nööö naa uuuhhh Gewächshaus.... ist kein Nebengebäude..
äähhh uuhhh nee da sind keine 3m Abstandsfläche... uuhhh
Meine Einlassung. Das ist am Ende des Gewerbegebiets hinter mir kommen
noch 10m Brache, dann Konversationsfläche undurchdringlich bewachsen
"Niemandsland"....
LRA: Na gut, aber auf keinen Fall höher als 3m!!! Ich OK, danke.
Schön daß manchmal das Opportunitätsprinzip auch zu Gunsten der Bürger
ausgelegt werden kann. Wenn vernunftsmäßig wirklich nichts dagegen
spricht ;-)
Danke LRA
Na bitte. Das war doch ergiebig.
K.L.
Unnd arschknapp ;-) hätte ganz easy auch anders ausgehen können
Karl-Ludwig Diehl
2013-01-28 19:17:54 UTC
Permalink
Post by Karl-Ludwig Diehl
Post by Karl-Ludwig Diehl
Grunds tzlich k nnen Geb ude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal
75 m ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden -
au er im sogenannten "Au enbereich", das hei t in der Regel, das Gebiet
ist in der unmittelbaren und n heren Nachbarschaft bebaut. Wenn Sie sich
nicht sicher sind fragen Sie im Amt f r Bauaufsicht nach.
Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen
allerdings ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem
Bauantrag des Hauptgeb udes behandelt.
Abstandsfl chen
Nebengeb ude l sen keine Abstandsfl chen aus und d rfen innerhalb von
Abstandsfl chen anderer Geb ude errichtet werden, wenn Sie die
Die H he der Grenzwand betr gt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.
Die gesamte L nge der Au enwand ist in der Regel je Grundst cksgrenze
auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Ger tehaus 3 m.)
Zitat Ende....
Nachbar hat an meinen "Vor- Nebengarten" ;-) sein Geb ude direkt
angebaut. Ich habe die Abstandsfl che "abgetreten". So weit so gut.
Ich brauch die Fl che nicht wirklich, da ist jetzt halt ne Grasfl che.
Nun spiele ich mit der Idee ein Gew chshaus dort hinzustellen.
Jetzt wird der letzte Satz interessant. Mit der Gemeinde habe ich
gekl rt, da ein Gew chshaus ein "Nebengeb ude" ist. Ob ich das jetzt
innerhalb der Abstandsfl che des Nachbargeb udes errichten darf? Siehe oben?
Du machst keine Pferde scheu, wenn Du bei der zu-
staendigen Behoerde nachfragst, ob Du dort ein
Gewaechshaus aufbauen darfst oder nicht. Unsere
Ratschlaege sind ohnehin nicht maszgebend, wenn
es um Genehmigungsfaehigkeit geht.
Die Groesse Deines Glashuette wird wohl ausschlag-
gebend sein.
K.L.
Antwort LRA... N naa uuuhhh Gew chshaus.... ist kein Nebengeb ude..
hhh uuhhh nee da sind keine 3m Abstandsfl che... uuhhh
Meine Einlassung. Das ist am Ende des Gewerbegebiets hinter mir kommen
noch 10m Brache, dann Konversationsfl che undurchdringlich bewachsen
"Niemandsland"....
LRA: Na gut, aber auf keinen Fall h her als 3m!!!  Ich OK, danke.
Sch n da manchmal das Opportunit tsprinzip auch zu Gunsten der B rger
ausgelegt werden kann. Wenn vernunftsm ig wirklich nichts dagegen
spricht ;-)
Danke LRA
Na bitte. Das war doch ergiebig.
K.L.
Unnd arschknapp ;-) haette ganz easy auch anders ausgehen koennen.
Eigentlich nicht, da die Regelwerke ziemlich eindeutig
vorgeben, was sein darf und was nicht. Ein einfaches
privates Gewaechshaus duerfte wohl ein Leichtgewicht
unter den Genehmigungsthemen sein.

K.L.

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